Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Die  stehende  Armee  besteht

1)  aus  denjenigen,  die  sich  mit  Rücksicht  auf  weitere  Beförderung,  zum
Dienst  melden,  und  den  in  dieser  Hinsicht  vorgeschriebenen  Prüfungen
unterwerfen;

2)  aus  den  Freiwilligen,  die  sich  dem  Kriegsdienst  widmen  wollen,  aber
keine  Prüfung  bestehen  können;  und

3)  aus  einem  Theil  der  jungen  Mannschaft  der  Nation  vom  20sten  bis
zum  25slten  Jahre.

6.

Die  drei  ersten  Jahre  befindet  sich  die  Mannschaft  des  stehenden  Heeres
durchgängig  bei  ihren  Fahnen,  die  beiden  letzten  Jahre  wird  sie  in  ihre  Heimath
  entlassen,  und  dient  im  Fall  eines  entstehenden  Krieges  zum  Ersatz  des
stehenden  Heeres.

7.

Junge  Leute  aus  den  gebildeten  Ständen,  die  sich  selbst  kleiden  und
bewaffnen  können,  sollen  die  Erlaubniß  bekommen,  sich  in  die  Jäger=  und
Schützenkorps  aufnehmen  zu  lassen.  Nach  einer  einjährigen  Dienstzeit  können
sie  zur  Fortsetzung  ihres  Berufs,  auf  ihr  Verlangen,  beurlaubt  werden.  Nach
den  abgelaufenen  drei  Dienstjahren  treten  sie  in  die  Landwehr  des  ersten  Aufgebots,
  wo  sie,  nach  Maaßgabe  ihrer  Fähigkeiten  und  Verhältnisse,  die  ersten
Ansprüche  auf  die  Offizierstellen  haben  sollen.

8.

Die  Landwehr  des  ersten  Aufgebots  ist  bei  entstehendem  Kriege  zur  Unterstützung
  des  stehenden  Heeres  bestimmt,  sie  dient  gleich  diesem,  um  Kriege,
im  Inn=  und  Auslande;  im  Frieden  ist  sie  dagegen,  die  zur  Bildung  und
Uebung  nöthige  Zeit  ausgenommen,  in  ihre  Heimath  entlassen.

Sie  wird  ausgewählt:

a)aus  allen  jungen  Männern  vom  20sten  bis  25sten  Jahre,  die  nicht  in
der  stehenden  Armee  dienen,

b)  aus  denjenigen,  die  in  den  Jäger=  und  Schützen-Bataillons  ausgebildet
  worden,

)  aus  der  Mannschaft  von  dem  25sten  bis  zurückgelegtem  32ten  Jahre.

Die  Uebungen  der  Landwehr  des  ersten  Aufgebols  sind  zwiefach:

a)  zu  gewissen  Tagen  in  kleinen  Abtheilungen  in  der  Heimath,

b)  einmal  des  Jahres,  in  größeren  Abtheilungen  in  Verbindung  mit  Theilen
  des  stehenden  Heeres,  welche  zu  diesem  Zweck  auf  dem  Sammelplatz
der  Landwehr  rücken.

9.  Um