Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.)  41

Prüfungsordnung

für  Azetylenapparate,  für  die  gemäß  den  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5
der  Verordnung  über  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von
Azetylen  sowie  über  Lagerung  von  Kalziumkarbid  die  Zulassung
beantragt  wird.

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I.  1.  Anträge  auf  Zulassung  von  Typen  sind  in  den  Fällen  der  8§  12,  14
und  26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung  an  „  die  technische  Aufsichtskommission
für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen  Azetylenvereins“  zu  Berlin,
Leipzigerstraße  2,  zu  richten.

2.  Dem  Antrage  sind  je  in  zweifacher  Ausfertigung  beizufügen:

a)  eine  deutliche  Schnittzeichnung  des  Apparats  mit  eingetragenen  Maßen
(auch  der  Wandstärken)  oder  einer  tabellarischen  ÜUbersicht  der  Maße,
falls  die  Apparate  in  verschiedenen  Größen  hergestellt  werden  sollen.
Bei  Schweiß=  und  Schneideanlagen  ist  die  Wasservorlage  in  derselben
Weise  darzustellen,

b)  eine  genaue  Beschreibung  des  Apparats  mit  Angaben  über  das  Material
der  Einzelteile,  den  nutzbaren  Inhalt  des  Gasbehälters  und  des  Wasserraums
  des  Entwicklers  oder  des  Kühlwasserraums,  über  die  Karbidfüllung
  und  die  größte  Stundenleistung,  getrennt  für  die  einzelnen  Herstellungsgrößen
  des  Apparatentyps,  sowie  über  die  Art  der  Reinigung
des  Gases  und  die  Wasservorlage,

Zc)  eine  eingehende  Betriebsvorschrift.

3.  Außerdem  ist  in  den  Fällen  der  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4  der  Verordnung
  eine  Bescheinigung  darüber  beizufügen,  daß  die  Vorprüfungsgebühr  gemäß
der  Gebührenordnung  (Anlage  B)  an  den  Deutschen  Azetylenverein  gezahlt  worden  ist.

4.  Die  Prüfungen  zerfallen  in  Vorprüfungen  und  Betriebsprüfungen.  Anträge
  gemäß  §  26  Ziffer  5  der  Verordnung  unterliegen  nur  einer  fachmännischen
Begutachtung  an  Hand  eines  einzusendenden  Apparats.

5.  Die  Anträge  werden,  nachdem  sie  auf  ihre  Vollständigkeit  geprüft  und
erforderlichenfalls  ergänzt  worden  sind,  der  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des