Staatsrechtliche Gegenstände. 105
standsregister übersenden zu lassen, so haben auch künftighin die bayerischen
Behörden bezüglich einer jeden im Königreich stattfindenden ehelichen
oder außerehelichen Geburt eines Kindes einer dem großherzoglichen
Unterthansverbande angehörigen Frauensperson ein von dem Pfarramte
unentgeldlich ausgestelltes Geburtszeugniß an die Kreisregierung
einzusenden, damit die weitere auf diplomatischem Wege zu vermittelnde
Uebersendung erfolgen könne.
Gleiches gilt nach M. E. vom 15. Dez. 1858, K. A. Bl. S. 2018,
bezüglich der Verhältnisse zu Würtemberg, nur mit dem Unterschiede,
daß die Mittheilung durch unmittelbare Correspondenz der bayerischen
und würtembergischen Behörden erfolgt.
(M.E. vom 24. März 1864, K. A. Bl. S. 596.)
Der Staatsvertrag mit Oesterreich bezüglich der
Legalisirung von Urkunden vom 13. Febr. 1863, R. Bl. S. 558,
bestimmt im Art. 3:
daß die Urkunden der Polizei= und Verwaltungsbehörden (mit
alleiniger Ausnahme der Reiselegitimationen aller Art, bei denen es bei
den bisherigen Vorschriften zu verbleiben hat) der Legalisirung der höheren
Verwaltungsstellen bedürfen, insoferne nicht besondere Erleichterungen
für bestimmte Fälle vereinbart sind — und zwar in Bayern: der
Kreisregierung, Kammer des Innern, und bezüglich der von bayherischen
Militärbehörden ausgestellten Urkunden der Legalisation durch die betreffenden
General-Commando's, beziehungsweise durch das Artilleriecorps=
oder Geniecorpscommando.
V. Feiern politischer Vesttage.
Bezüglich der Theilnahme der Staatsdiener an politischen Festtagen
ist die Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom
12. Juni 1833, Döll. XVII. S. 1135, maßgebend.
In Orten, in welchen der Bezirksbeamte der 1. politische Beamte
ist, haben von ihm die Einladungen zu solchen Festen auszugehen.
VI. Beeidigung der Staatsbürger.
Die Eigenschaft eines Staatsbürgers bemißt sich nach der I. Verf.-Beil.
& 7 u. ff.
Ueber Verlust des Staatsbürgerrechte s. Bl. f. a. Pr. I. 6. I. 401. V. 217.
Ueber Ansässigkeit der Staa Hürger im im Gegensatz zur Ansässigmachung
nach dem Ges. von 1825, Bl. f. a. Pr
Alle Staatsbürger haben bei Urst. Ansässigmachung den Verfassungseid
in folgender Formel zu schwören:
„Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung
der Staatsverfassung; so wahr mir Gott helfe und sein heiliges
Evangelium.“ (Verf. Urk. Tit. X. & 3.)