Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Staatsrechtliche  Gegenstände.  105

standsregister  übersenden  zu  lassen,  so  haben  auch  künftighin  die  bayerischen
  Behörden  bezüglich  einer  jeden  im  Königreich  stattfindenden  ehelichen
  oder  außerehelichen  Geburt  eines  Kindes  einer  dem  großherzoglichen
  Unterthansverbande  angehörigen  Frauensperson  ein  von  dem  Pfarramte
  unentgeldlich  ausgestelltes  Geburtszeugniß  an  die  Kreisregierung
einzusenden,  damit  die  weitere  auf  diplomatischem  Wege  zu  vermittelnde
Uebersendung  erfolgen  könne.

Gleiches  gilt  nach  M.  E.  vom  15.  Dez.  1858,  K.  A.  Bl.  S.  2018,
bezüglich  der  Verhältnisse  zu  Würtemberg,  nur  mit  dem  Unterschiede,
daß  die  Mittheilung  durch  unmittelbare  Correspondenz  der  bayerischen
  und  würtembergischen  Behörden  erfolgt.

(M.E.  vom  24.  März  1864,  K.  A.  Bl.  S.  596.)

Der  Staatsvertrag  mit  Oesterreich  bezüglich  der
Legalisirung  von  Urkunden  vom  13.  Febr.  1863,  R.  Bl.  S.  558,
bestimmt  im  Art.  3:

daß  die  Urkunden  der  Polizei=  und  Verwaltungsbehörden  (mit
alleiniger  Ausnahme  der  Reiselegitimationen  aller  Art,  bei  denen  es  bei
den  bisherigen  Vorschriften  zu  verbleiben  hat)  der  Legalisirung  der  höheren
  Verwaltungsstellen  bedürfen,  insoferne  nicht  besondere  Erleichterungen
für  bestimmte  Fälle  vereinbart  sind  —  und  zwar  in  Bayern:  der
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  und  bezüglich  der  von  bayherischen
Militärbehörden  ausgestellten  Urkunden  der  Legalisation  durch  die  betreffenden
  General-Commando's,  beziehungsweise  durch  das  Artilleriecorps=
  oder  Geniecorpscommando.

V.  Feiern  politischer  Vesttage.

Bezüglich  der  Theilnahme  der  Staatsdiener  an  politischen  Festtagen
  ist  die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
12.  Juni  1833,  Döll.  XVII.  S.  1135,  maßgebend.

In  Orten,  in  welchen  der  Bezirksbeamte  der  1.  politische  Beamte
ist,  haben  von  ihm  die  Einladungen  zu  solchen  Festen  auszugehen.

VI.  Beeidigung  der  Staatsbürger.

Die  Eigenschaft  eines  Staatsbürgers  bemißt  sich  nach  der  I.  Verf.-Beil.
  &  7  u.  ff.
Ueber  Verlust  des  Staatsbürgerrechte  s.  Bl.  f.  a.  Pr.  I.  6.  I.  401.  V.  217.

Ueber  Ansässigkeit  der  Staa  Hürger  im  im  Gegensatz  zur  Ansässigmachung
nach  dem  Ges.  von  1825,  Bl.  f.  a.  Pr

Alle  Staatsbürger  haben  bei  Urst.  Ansässigmachung  den  Verfassungseid
  in  folgender  Formel  zu  schwören:
„Ich  schwöre  Treue  dem  König,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
  der  Staatsverfassung;  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges
Evangelium.“  (Verf.  Urk.  Tit.  X.  &  3.)