Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die  Anzeigen  dieser  Eisenbahnbediensteten  haben  die  gleiche  Glaubwürdigkeit
wie  diejenigen  der  Angestellten  der  Großberzoglich  Badischen  Eisenbahn.

Die  Großberzoglich  Badische  Regierung  wird  die  Verfügung  treffen,  daß  durch
ibre  Organe  der  Königlich  Württembergischen  Betriebsverwaltung  bei  Handhabung
der  Bahnbetriebspolizei  die  nöthige  Unterstützung  geleistet  werde.

Die  von  den  zuständigen  Behörden  in  Ausübung  obiger  Befugnisse  erkannten

Strafen  fallen  in  die  Badische  Kasse.
Dem  Großherzoglich  Badischen  Gerichts=  und  Polizeipersonal  steht  in  Ausübung
seines  Dienstes  das  Begehen  der  auf  Badischem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  von
Württemberg  betriebenen  Bahn,  sowie  der  Eintritt  in  die  Bahnhöfe,  die  Statienggebäude
  und  die  Bahnwartshäuser  jederzeit  offen.

Es  soll  jevoch  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  die  Erreichung  des  gerichtlichen
oder  polizeilichen  Zwecks  durch  Verzug  gefährdet  wird,  den  Königlich  Württember.
gischen  Bahnaufsichts=  oder  Stationsbeamten  zuvor  Anzeige  gemacht  werden.

4)  Wird  die  Verhaftung  eines  auf  der  Anschlußbahn  innerhalb  des  Badischen  Gebietes

S
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angestellten  Württembergischen  Eisenbahnbediensteten  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen
  von  der  Großherzoglich  Badischen  Behörde  verfügt,  so  wird  hiebei  von  der
letzteren  auf  vie  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes  gehörige  Rücksicht  genommen
und  die  zunächst  vorgesetzte  Württembergische  Eisenbahnbehörde  sogleich  von  der  Verhaftung
  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Die  Großherzoglich  Badische  Bebörde  wird,  wenn  sie  Vorladungen  Königlich  Württembergischer
  Eisenbahnbeviensteten  erläßt,  die  den  letzteren  vorgesetzte  Behörde  zeitig
davon  in  Kenntniß  setzen.

Artikel  3.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich:

1)

2)

ihre  Behörden  anzuhalten,  daß  die  auf  Badischem  Gebiet  liegende  Bahnstrecke  mit
sämmtlichen  Beiwerken  mit  gleicher  Sorgfalt  gebaut,  fortwährend  unterhalten  und
betrieben  werde,  wie  die  Bahn  auf  Württembergischem  Gebiete;

ohne  Zustimmung  der  Großberzoglich  Badischen  Regierung  wird  die  Königlich  Württembergische
  Regierung  ihre  im  Badischen  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke  weder  veräußern,
  noch  in  irgend  einer  Weise  belasten,  noch  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecke
einem  Dritten  überlassen.