Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Hilfsorgane  der  Polizeiverwaltung.  237

Durch  M.E.  vom  13.  Nov.  1853,  K.A.Bl.  S.  692,  wurde  angeordnet,
  daß  die  städtische  Polizeimannschaft  an  der  Stelle  der  bisherigen
zwei  von  der  Schulter  herabhängenden  über  die  Brust  sich  kreuzenden
Kuppeln  fortan  nur  eine  für  Säbel  und  Patrontasche  gemeinschaftlich
mit  einer  weiß  metallenen  Schließe  versehene  Kuppel  um  den  Leib  zu
tragen  haben.

Ueber  Erhebung  von  Anzeigegebühren  vergl.  V.  vom  3.  Juli  1836,
Döll.  XIII.  S.  1474.

Sie  können  nur  auf  Grund  richterlichen  Urtheils  zur  Erhebung
gelangen.

c)  Amtsdiener.

Die  Amtsdiener  bei  den  Verwaltungsbehörden  haben  lediglich
Bureau=  und  Botendienste  zu  leisten,  und  dürfen  für  den  Sicherheitsdienst
  nicht  verwendet  werden.

(Instr.  vom  28.  Mai  1872  s.  oben  S.  70.)

IV.  Perhältniß  der  Polizeibehörden  zu  den  Staatsanwälten.

Es  ist  hierüber  bereits  oben  einiges  angeführt  worden.

Zur  Ergänzung  des  dort  Gesagten  wird  auf  Grund  neuerlicher
Vollzugsnormen  noch  folgendes  bemerkt:

Nach  den  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung  in  Uebertretungsfällen
  vom  26.  Mai  1862  K  1,  2,  9,  50  —  53,  liegt  die  Verfolgung
  von  Uebertretungen,  welche  in  erster  Instanz  von  den  Stadtund
  Landgerichten  abzuurtheilen  sind,  den  Vertretern  der  Staatsanwaltschaft
  bei  diesen  Gerichten  ob.  Alle  Anzeigen  von  Uebertretungen  sind
daher  stets  an  die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  zu  richten.  —  Gelangen
  solche  Anzeigen  an  die  Distriktspolizeibehörden,  so  sind  sie  stets
der  Staatsanwaltschaft  von  kurzer  Hand  mitzutheilen.

Erscheint  dem  Staatsanwalte  behufs  der  Bemessung  des  einzuschlagenden
  Verfahrens  eine  Ergänzung  der  Anzeige  oder  eine  sonstige
Aufklärung  der  Sache  nothwendig,  und  kann  diesem  Antrage  nicht  durch
mündliche  Erkundigung  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  abgeholfen
werden,  so  hat  derselbe  auf  dem  kürzesten  Wege,  namentlich  durch  die
Orts=  und  Distriktspolizeibehörde  und  die  Gendarmerie  die  Vervollständigung
  der  Anzeige,  die  Befragung  der  Auskunftspersonen  2rc.  zu  veranlassen.

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  hierin  bereitwillig  zu  unterstützen.

Späheverfügungen  und  sonstige  Bekanntmachungen  sind  von  dem
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  selbst  zu  erlassen.

Die  Verfügung  hinsichtlich  der  Anordnung  und  Ausführung  der
vom  Gerichte  in  einzelnen  Fällen  als  zulässig  erklärten  polizeilichen  Maßregeln
  (Polizeiaussicht,  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt,  Landesverweisung,
  Schließung  von  Anstalten  u.  dergl.),  liegt  den  Polizeibehörden