Hilfsorgane der Polizeiverwaltung. 237
Durch M.E. vom 13. Nov. 1853, K.A.Bl. S. 692, wurde angeordnet,
daß die städtische Polizeimannschaft an der Stelle der bisherigen
zwei von der Schulter herabhängenden über die Brust sich kreuzenden
Kuppeln fortan nur eine für Säbel und Patrontasche gemeinschaftlich
mit einer weiß metallenen Schließe versehene Kuppel um den Leib zu
tragen haben.
Ueber Erhebung von Anzeigegebühren vergl. V. vom 3. Juli 1836,
Döll. XIII. S. 1474.
Sie können nur auf Grund richterlichen Urtheils zur Erhebung
gelangen.
c) Amtsdiener.
Die Amtsdiener bei den Verwaltungsbehörden haben lediglich
Bureau= und Botendienste zu leisten, und dürfen für den Sicherheitsdienst
nicht verwendet werden.
(Instr. vom 28. Mai 1872 s. oben S. 70.)
IV. Perhältniß der Polizeibehörden zu den Staatsanwälten.
Es ist hierüber bereits oben einiges angeführt worden.
Zur Ergänzung des dort Gesagten wird auf Grund neuerlicher
Vollzugsnormen noch folgendes bemerkt:
Nach den Vorschriften für die Geschäftsbehandlung in Uebertretungsfällen
vom 26. Mai 1862 K 1, 2, 9, 50 — 53, liegt die Verfolgung
von Uebertretungen, welche in erster Instanz von den Stadtund
Landgerichten abzuurtheilen sind, den Vertretern der Staatsanwaltschaft
bei diesen Gerichten ob. Alle Anzeigen von Uebertretungen sind
daher stets an die Vertreter der Staatsanwaltschaft zu richten. — Gelangen
solche Anzeigen an die Distriktspolizeibehörden, so sind sie stets
der Staatsanwaltschaft von kurzer Hand mitzutheilen.
Erscheint dem Staatsanwalte behufs der Bemessung des einzuschlagenden
Verfahrens eine Ergänzung der Anzeige oder eine sonstige
Aufklärung der Sache nothwendig, und kann diesem Antrage nicht durch
mündliche Erkundigung des Vertreters der Staatsanwaltschaft abgeholfen
werden, so hat derselbe auf dem kürzesten Wege, namentlich durch die
Orts= und Distriktspolizeibehörde und die Gendarmerie die Vervollständigung
der Anzeige, die Befragung der Auskunftspersonen 2rc. zu veranlassen.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den Vertreter der Staatsanwaltschaft
hierin bereitwillig zu unterstützen.
Späheverfügungen und sonstige Bekanntmachungen sind von dem
Vertreter der Staatsanwaltschaft selbst zu erlassen.
Die Verfügung hinsichtlich der Anordnung und Ausführung der
vom Gerichte in einzelnen Fällen als zulässig erklärten polizeilichen Maßregeln
(Polizeiaussicht, Verwahrung in einer Polizeianstalt, Landesverweisung,
Schließung von Anstalten u. dergl.), liegt den Polizeibehörden