Vorwort zur ersten Auflage.
t.— bhee durch die reiche Gesetzgebung der letzten 15 Jahre eine
uvielfache Erweiterung und Umgestaltung erfahren, die durch-
gesfenoste Reform aber steht ihm durch die jüngsten Gesetze über
Gerichtsorganisation, durch das Strafgesetzbuch, Polizeistrafgesetzbuch
und Einführungsgesetz bevor.
Durch die mit dem 1. Juli 1862 in's Leben tretende vollstän-
dige Trennung der Rechtspflege von der Administration wird das
künftige Competenzgebiet der bayerischen Distriktsverwaltungsbehörden
ein von dem bisherigen wesentlich verschiedenes, indem sich die Thätig-
keit dieser Behörden künftig ausschließend nur auf Gegenstände der
Verwaltung und der vorsorglichen Polizei erstreckt.
Abgesehen von dieser Ausscheidung, und abgesehen von der neuen
geographischen Eintheilung der Verwaltungsbezirke — der Bezirks-
ämter — sind auch für die materielle Geschäftsbehandlung die Admini-
strativbehörden durch das Strafgesetzbuch und das Polizeistrafgesetzbuch
und durch mehrfache nach Maßgabe dieser Gesetzbücher erlassene höchste
Verordnungen so umfangreiche, principielle Aenderungen herbeigeführt
worden, daß eine erfolgreiche Geschäftsführung der Verwaltungsämter
ohne genaue Kenntniß der antiquirten und der noch zu Recht be-
stehenden Verwaltungsnormen nicht wohl zu erwarten ist.
Erwägt man, daß die Mehrzahl der äußeren Beamten theils
durch den Andrang des laufenden Dienstes, theils durch Vorberei-
tungen für die Extradition und Einrichtung der neuen Aemter so in
Anspruch genommen ist, daß ihnen nur wenig Zeit zu vergleichenden
Studien der neuen Gesetze und ihres Einflusses auf die Verwaltungs-
geschäfte übrig bleibt, so dürfte der Gedanke gerechtfertigt sein:
„daß ein praktischer Leitfaden für die Behandlung der admini-
„strativen Geschäfte, so weit sie den Distriktsverwaltungsbehörden
„obliegen, ein Buch — worin alle Zweige des bezirksamtlichen
„Dienstes mit Rücksicht auf das bestehende Verwaltungssystem
„bezeichnet, geordnet, und bei jeder einzelnen Materie auf das
bestehende Recht, auf die geltenden Normen verwiesen wird,“