Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Vorwort zur ersten Auflage. 
  
   
t.— bhee durch die reiche Gesetzgebung der letzten 15 Jahre eine 
uvielfache Erweiterung und Umgestaltung erfahren, die durch- 
gesfenoste Reform aber steht ihm durch die jüngsten Gesetze über 
Gerichtsorganisation, durch das Strafgesetzbuch, Polizeistrafgesetzbuch 
und Einführungsgesetz bevor. 
Durch die mit dem 1. Juli 1862 in's Leben tretende vollstän- 
dige Trennung der Rechtspflege von der Administration wird das 
künftige Competenzgebiet der bayerischen Distriktsverwaltungsbehörden 
ein von dem bisherigen wesentlich verschiedenes, indem sich die Thätig- 
keit dieser Behörden künftig ausschließend nur auf Gegenstände der 
Verwaltung und der vorsorglichen Polizei erstreckt. 
Abgesehen von dieser Ausscheidung, und abgesehen von der neuen 
geographischen Eintheilung der Verwaltungsbezirke — der Bezirks- 
ämter — sind auch für die materielle Geschäftsbehandlung die Admini- 
strativbehörden durch das Strafgesetzbuch und das Polizeistrafgesetzbuch 
und durch mehrfache nach Maßgabe dieser Gesetzbücher erlassene höchste 
Verordnungen so umfangreiche, principielle Aenderungen herbeigeführt 
worden, daß eine erfolgreiche Geschäftsführung der Verwaltungsämter 
ohne genaue Kenntniß der antiquirten und der noch zu Recht be- 
stehenden Verwaltungsnormen nicht wohl zu erwarten ist. 
Erwägt man, daß die Mehrzahl der äußeren Beamten theils 
durch den Andrang des laufenden Dienstes, theils durch Vorberei- 
tungen für die Extradition und Einrichtung der neuen Aemter so in 
Anspruch genommen ist, daß ihnen nur wenig Zeit zu vergleichenden 
Studien der neuen Gesetze und ihres Einflusses auf die Verwaltungs- 
geschäfte übrig bleibt, so dürfte der Gedanke gerechtfertigt sein: 
„daß ein praktischer Leitfaden für die Behandlung der admini- 
„strativen Geschäfte, so weit sie den Distriktsverwaltungsbehörden 
„obliegen, ein Buch — worin alle Zweige des bezirksamtlichen 
„Dienstes mit Rücksicht auf das bestehende Verwaltungssystem 
„bezeichnet, geordnet, und bei jeder einzelnen Materie auf das 
bestehende Recht, auf die geltenden Normen verwiesen wird,“
	        
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