Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Wirkungskreis der Distr. Pol. Behörden. 13 
II. Distriktspolizeiliche Porschriften sind zulässig. 
  
  
Artikel des Betre 
hlie Sten, *- — 
Gesetz-Buches. über: 
231 Festsetzung der Frist zur Abzapfung oder zeit- — 
weiligen Trockenlegung eines Fischwassers. 
76 Maßregeln bei Ansammlungen größerer Men= Ober= und orts- 
schenmassen. polizeil. Vorschrift. 
158 Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs — 
auf Distriktsstraßen u. deren Zugehörungen. 
164 Bestimmungen zum Vollzug des Gesetzes über Verordnung und 
Benützung des Wassers. oberpolizeil. Vorschr. 
164 Bestimmungen zum Vollzug des Gesetzes über — 
den Uferschus. 
175 Abs. 1| Beischaffung und Instandhaltung von Feuer- Ortspolizeil. Vorschr. 
löschgeräthschaften. 
Abs. 2/Feuerlöschordnungen. Ortspolizeil. Vorschr. 
201 Abs. 2F Anzeige von Verträgen zum Zwecke der poli- 
zellichen Taxregulirung diesseits des Rheins 
(bei Brodfrüchten). 
215 Abs. 14 Anzeige des Ein= und Austritts von Dienst= Ortspolizeil. Vorschr. 
boten, Behandlung der Dienstbotenbücher. 
226 Abs. 44emeinschaftliche beißungen der Grundbesitzer Ortspolizeil. Vorschr. 
zum Schutze der Fluren gegen schädliche 
Thiere. 
230 Bestimmungen zum Vollzuge des Forstgesetzes — 
vom 28. Mai 1852. 
  
  
Es ist vorauszusetzen, daß in allen den Fällen, in welchen Gegen- 
stände ebensowohl der ortspolizeilichen, als der distrikts= oder ober- 
polizeilichen Verordnungsbefugniß anheim gegeben sind, die ortspolizeiliche 
Thätigkeit nur insoferne geltend gemacht werde, als für den concreten 
Fall auf die Uebung des oberpolizeilichen Verordnungsrechtes verzichtet 
wird, damit nicht ober= und ortspolizeiliche Vorschriften sich widersprechen; 
oder aber — wenn in solchen Fällen das oberpolizeiliche Verordnungs- 
recht geübt wird — in diesen oberpolizeilichen Vorschriften nur die all- 
gemeinen Grundsätze, allgemeinen Rahmen aufgestellt, und es den Orts- 
polizeivorschriften überlassen werde, innerhalb dieser allgemeinen Rahmen 
die nach Maßgabe der Ortsverhältnisse erforderlichen Anordnungen zu 
erlassen. Daß dort kein Raum für ortspolizeiliche Vorschriften sei, wo 
die concurrirende Polizeistelle in ihrer Anordnung den Gegenstand voll- 
ständig erschöpft hat, bedarf keiner weitern Ausführung. 
Gegenüber und neben den strafpolizeilichen Vorschriften bleiben aber 
alle in Verordnungen, oberpolizeilichen, distrikts= oder ortspolizeilichen 
Anordnungen, Vorschriften, Statuten 2c. gegebenen reglementären Anord- 
nungen, Vollzugsinstructionen u. dgl. in Kraft; sie bilden nach wie vor 
legale Directiven für die Verhandlungen der Verwaltungsbehörden, wes- 
halb diese Schrift sich auch die Aufgabe gesetzt hat, das polizeiliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.