Metadaten : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

Peisches  Reich.  (Mai  9.  10.)  529

entnommen.  Und  wenn  der  Abg.  Noske  besonders  hervorgehoben  hat,  daß
die  Erfolge  der  Schutztruppen  während  des  Krieges  nur  dadurch  erzielt
werden  konnten,  daß  die  Eingeborenen  uns  treu  zur  Seite  gestanden  hätten,
so  freut  es  mich  ganz  besonders,  daß  dieses  Lob  von  jener  Seite  kommt.
Von  diesem  Lob  möchte  auch  ich  einen  Löwenanteil  auf  den  ehemaligen
Gouverneur  Herrn  v.  Rechenberg  und  seine  Eingeborenenpolitik  übertragen.
Weiter  hube  ich  heute  nichts  zu  sagen;  aber  die  Stimmung,  die  ich  heute
aus  dem  ganzen  Hause  mit  einziger  Ausnhhme  des  Abg.  Henke  vernommen
habe,  erfüllt  mich  mit  Zuversicht.  (Lebh.  Beif.)

Abg.  Henke  (Soz.  Arb.):  Ich  habe  hier  bei  den  Debatten  über  die
Kolonialpolitik  die  Arbeiterinteressen  gegenüber  der  kapitalistischen  Kolonialpolitik
  so  vertreten,  wie  sie  vertreten  werden  mußte.  Mich  wird  der  Staatssekretär
  nicht  bekehren,  auch  wenn  er  sich  noch  10  Jahre  darum  Mühe  gibt.

Der  Haushalt  für  das  Reichskolonialamt  wird  bewilligt.

Ohne  Erörterung  werden  die  Haushaltspläne  für  das  Reichsmilitärgericht
  und  für  die  Reichsschuld  genehmigt.

Beim  Haushalt  der  Allgemeinen  Finanzverwaltung  fpricht
Abg.  Zimmermann  (Natl.)  dem  Reichsbankpräsidenten  seinen  Dank  für
die  musterhafte  Wahrnehmung  der  riesenhaft  angeschwollenen  Geschäfte  aus.
Hierauf  wird  der  Haushalt  bewilligt.

Schließlich  wird  das  Etatsgesetz  angenommen.

Damit  ist  die  zweite  Lesung  des  Reichshaushaltsplanes  für  1917  beendet.

9.  Mai.  (Sachsen.)  Verstaatlichung  des  Kohlenbergbaues.

Die  Zweite  Kammer  stimmt  dem  Gesetzentwurf  zu,  der  lediglich
den  Staat  berechtigt,  Kohlen  aufzusuchen  und  abzubauen.  Erhalten  bleiben
die  Kohlenwerke,  die  vor  dem  18.  Okt.  1916  bestanden.  Der  Gesetzentwurf
bezweckt,  künftig  das  sächsische  Wirtschaftsleben  vor  der  privaten  Kohlenpreistreiberei
  zu  schützen.

10.  Mai.  Unwürdige  Behandlung  deutscher  kriegsgefangener
Flieger  in  Frankreich.

Das  „WB.  teilt  amtlich  mit:  Vor  kurzem  wurde  ein  im  Westen
erbeuteter  Befehl  der  1.  franz.  Armee  veröffentlicht,  der  eine  anständige  und
ritterliche  Behandlung  gefangener  deutscher  Flieger,  wie  sie  zum  Leidwesen
der  franz.  Heeresleitung  vereinzelt  vorgekommen  zu  sein  scheint,  ausdrücklich
  auf  das  schärfste  verbot.  Wie  solche  Befehle  ausgeführt  werden,  zeigt
ein  soeben  bekanntgewordener  Bericht  über  das  Ausfragelager  für  gefangene
deutsche  Flieger  im  franz.  Korpsstabsquartier  Mondy.  Das  Lager  liegt  auf
einer  windigen  Höhe.  Es  besteht  aus  kleinen  Einzelzellen,  deren  jede  in
einem  besonderen  Stacheldrahtkäfig  liegt.  Als  Nachtlager  dient  loses  Stroh
mit  einer  Zeltbahn  als  Decke.  Die  Verpflegung  ist  knapp  und  schlecht.  Jeder
Offizier  erhält  täglich  eine  Büchse  kaltes  Konservenfleisch,  ein  halbes  Brot
und  Wasser  aus  einem  Tränkeimer.  Die  Mannschafter  bekommen  nur  jeden
dritten  Tag  kaltes  Fleisch.  Unter  Bedrohungen  und  Beschimpfungen  werden
die  Flieger  ausgefragt.  Verweigern  sie  die  Aussage,  so  verbleiben  sie  um
so  länger  im  Lager;  oft  wird  ihnen,  um  sie  durch  Kälte  gefügig  zu  machen,
das  Lagerstroh  und  die  Decke  entzogen.  Auf  Veranlassung  des  Kriegsministeriums
  hat  die  Oberste  Herresleitung  sofort  für  gefangene  franz.  Flieger
ein  entsprechendes  Lager  einrichten  lassen,  das  solange  bestehen  bleiben  wird,
bis  die  franz.  Regierung  Gewähr  für  anständige  Behandlung  gefangener
deutscher  Flieger  gegeben  hat.  Es  ist  bedauerlich,  daß  wir  tapferen  Gegnern
die  ihnen  bisher  gewährte  Rücksicht  nicht  weiter  erweisen  können.  Das  empörende
  Verhalten  der  Franzosen  zwingt  Deutschland  immer  wieder  dazu,

Europäischer  Geschichtskalender.  LVIII.  34