Im Einklange damit steht es, daß es in den 1877 „auf
Veranlassung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums“ berausgegebenen
„Militärgesetzen des Deutschen Reiches“ II
unter Abschnitt X1 über „Die bewaffnete Macht im Dienste
der öffentlichen Ordnung“ heißt, daß in all den Beziehungen,
wo für Preußen das Gesetz von 1851 „nach wie vor“ Gültigkeit
hat, in den anderen Bundesstaaten „die etwaigen landesgesehlichen
Bestimmungen“ gelten.
Noch neuerdings ist diese Auffassung in der vom preußischen
Kriegsministerium erlassenen Vorschrift vom 19. März
1914 über den Waffengebrauch des Militärs und seine Mitwirkung
zur Anterdrückung innerer Anruhen, deren Besprechung
weiterhin ein besonderer Abschnitt gewidmet werden
soll, zum Ausdruck gekommen.
Dieser Stellungnahme hoher preußischer Militärdienststellen
entspricht die preußische Hraxis, wo es bisher allerdings
erst zweimal vorgekommen ist, daß ein landesrechtlicher Belagerungszustand
verhängt wurde: am 28. Juni 1871 in
Königshütte, Kreis Beuthen, und am 27. März 1885 in Bielefeld
anläßlich eines Arbeiterstreiks. And zwar geschab dies
jedesmal durch den entsprechenden obersten Militärbefehlshaber
des Bezirks gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes von 1851 unter
nachträglicher Bestätigung durch das Staatsministerium 1½).
Trotz alledem ist diese Ansicht nicht zu balten. Vielmehr
ist der Kaiser ausschließlich zur Berhängung des Belagerungszustandes
befugt, kein Einzelstaat oder ein Organ eines solchen.
Wäre letzteres der Fall, so könnte es zu einer unerträglichen
Konkurrenz führen, da der Kaiser in demselben Teile des
BZundesgebietes, in dem der Landesherr den Belagerungszustand
erklärt hat, dasselbe tun könnte. Art. 68 RV. hat jede
Befugnis des Landesherrn dazu beseitigt. Hierfür spricht
auch Art. 66 Abs. 2 RV. Hätten die Bundesfürsten das Recht
zur Verhängung des Belagerungszustandes behalten, so hätte
18) Am 1. Juli 1871 und 30. März 1985.