Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

Prüfung  der  Unterstützungsgesuche.


Festsetzung  des
Unterstützungsbetrags.


Zurückweisung  der
„Unterstützungsgesuche.


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6)  wer  ohne  zureichenden  Grund  verabsäumt,  sich  um  die  Erlangung  einer  an  seinem
Wohnort  oder  in  dessen  Nähe  gebotenen  und  geeigneten  Arbeit,  auch  einer  solchen
außerhalb  des  Tabakgewerbes,  zu  bewerben;
e)  wer  einen  Minderverdienst  erleidet,  ohne  daß  in  dem  Betrieb,  in  dem  er  beschäftigt
ist,  eine  Betriebseinschränkung  eingetreten  ist.  "6
(2  Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  die  für  die  Nichtannahme  der  nachgewiesenen  Beschäftigung
geltend  gemachten  Gründe  als  zureichend  anzusehen  sind  oder  ob  die  nachgewiesene  Beschäftigung
für  den  Gesuchsteller  geeignet  erscheint,  so  ist  der  Gewerbeaufsichtsbeamte,  geeignetenfalls  unter
Zuziehung  von  Vertrauensmännern  aus  der  Arbeiterschaft,  zu  hören.  «
(8)  Der  Unterstützungsanspruch  geht  nicht  verloren,  wenn  der  Arbeiter  die  ihm  nachgewiesene
Beschäftigung  in  einem  anderen  Berufszweig  lediglich  wegen  Fehlens  körperlicher  Eignung  nach
kurzer  Zeit  wieder  aufgeben  muß.

§  6.

(1)  Die  Gesuche  sind  vom  Hauptamt  einer  sorgfältigen  aber  auch  tunlichst  beschleunigten
Prüfung  daraufhin  zu  unterziehen,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  der  Unterstützung
(§  3)  vorliegen  und  nicht  die  Unterstützung  aus  einem  der  im  §  4  genannten  Gründe  abzulehnen
ist.  Die  Frage,  ob  die  Arbeitslosigkeit  infolge  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben
eingetreten  ist,  muß  namentlich  dann  besonders  eingehend  geprüft  werden,  wenn  es  sich  um
Arbeiter  in  einem  durch  das  Tabakgewerbe  mitbeschäftigten  Gewerbe  handelt.

(2)  Das  Hauptamt  soll  sich  tunlichst  bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  für  den  Gesuchsteller
anderweite  Arbeitsgelegenheit  vorhanden  ist,  die  Mitwirkung  der  etwa  vorhandenen  Arbeitsnachweise
  sichern.

86.

)  Wird  der  Anspruch  auf  Unterstützung  als  begründet  erkannt,  so  ist  aus  dem  Gesamtbetrage
  des  im  Vorjahr  durch  eine  zur  Unterstützung  berechtigende  Beschäftigung  verdienten
Lohnes  und  der  Zahl  der  Tage,  an  denen  Arbeit  geleistet  ist,  der  durchschnittlich  im  Vorjahr
verdiente  Tagelohn  zu  berechnen.

(2)  Für  die  Festsetzung  der  Unterstützung  des  Hausgewerbetreibenden  sind  die  an  die  Hilfspersonen
  gezahlten  Lohnbeträge  von  dem  Gesamtlohn,  den  der  Hausgewerbetreibende  vom
Fabrikanten  erhalten  hat,  in  Abzug  zu  bringen,  soweit  nicht  auch  die  Hilfspersonen  selbst  unterstützungsberechtigt
  sind.  ·

(s3)  Die  zu  gewährende  Unterstützung  ist  für  die  Zeit  der  Arbeitslosigkeit  auf  drei  Vierteile
des  im  Vorjahr  durchschnittlich  verdienten  Tagelohns,  für  die  Zeit  der  Verdienstschädigung
auf  den  Betrag  festzusetzen,  um  den  der  tatsächlich  verdiente  Tagelohn  hinter  drei  Vierteilen  des
im  Vorjahr  durchschnittlich  bezogenen  Tagelohns  zurückbleibt.

6)  Ausnahmsweise  kann  im  Falle  besonderer  Bedürftigkeit  die  Unterstützung  auf  den  vollen
Betrag  des  früheren  Durchschnittslohns  erhöht  werden.  «

(5)  Verdient  ein  Arbeiter  während  der  Zeit  seiner  Arbeitslosigkeit  im  Tabakgewerbe  oder  in
einem  durch  dieses  mitbeschäftigten  Gewerbe  bei  einem  anderen  Berufe  mehr  als  die  Unterstützung
betragen  würde,  so  wird  dieser  Mehrverdienst  von  einer  späteren  Unterstützung  nicht  abgezogen.

(6)  Dem  Unterstützungsempfänger  wird  vom  Hauptamt  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
über  die  festgesetzte  Unterstützung  für  die  Dauer  von  höchstens  zwei  Monaten  ausgestellt.  Bei
längerer  Beschäftigungslosigkeit  ist,  wenn  die  Voraussetzungen  für  eine  Unterstützung  noch  vorliegen,
  die  Gültigkeit  der  Bescheinigung  auf  Antrag  vom  Hauptamt  zu  verlängern.

§  7.

Den  zurückgewiesenen  Gesuchstellern  hat  das  Hauptamt  die  Gründe  für  die  Ablehnung
ihrer  Gesuche  schriftlich  mitzuteilen.  Gegen  den  Bescheid  ist  Beschwerde  an  die  Direktivbehörde
zulässig.  In  dem  Bescheid  ist  die  Behörde  zu  bezeichnen,  bei  welcher  die  Beschwerde  eingelegt
werden  kann.  Die  Beschwerde  muß  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  von  der  Zustellung  des
Bescheids  ab  eingelegt  werden.  Die  Direktivbehörde  kann  auch  ihrerseits  Vertrauensmänner  aus
der  Arbeiterschaft  gutachtlich  hören;  sie  entscheidet  endgültig.