Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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vorzulegen,  welches  hierauf  die  Unterzeichnung  der  Prüfungszeugnisse  durch  die  Chefs
der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
des  Innern  und  der  Finanzen,  nebst  Beidrückung  der  betreffenden  Ministerialsiegel,  die
öffentliche  Bekanntmachung  der  Namen  derjenigen,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,
durch  die  genaunten  Ministerien,  ferner  die  Ausfolgung  der  Prüfungszeugnisse,  die  in
8.  10  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892  vorgesehene  Beeidigung  der
bestandenen,  sowie  die  Benachrichtigung  der  nicht  für  befähigt  erklärten  Kandidaten  und
die  Einweisung  der  gesetzlichen  Prüfungssportel  einleitet.

§.  21.

Die  Kosten  der  Prüfung  werden  von  demjenigen  Ministerium  bestritten,  welches
für  die  betreffende  Prüfung  den  Vorstand  und  den  Sekretär  der  Prüfungskommission
bestellt  hat.

Der  Vorstand  der  Prüfungskommission  hat  nach  dem  Schluß  der  Prüfung  sowohl
die  Belohnungen  der  mit  derselben  bemühten  Personen,  als  die  übrigen  Kosten  besonders
verzeichnen  zu  lassen  und  das  Kostenverzeichniß  nebst  Beilagen  dem  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen,  welches
wegen  der  Prüfung  und  Zahlungseinleitung  im  Benehmen  mit  den  übrigen  Ministerien
das  Erforderliche  veranlassen  wird.

Stuttgart,  den  13.  Juni  1892.
Mittnacht.  Schmid.  Riecke.