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vorzulegen, welches hierauf die Unterzeichnung der Prüfungszeugnisse durch die Chefs
der Departements der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
des Innern und der Finanzen, nebst Beidrückung der betreffenden Ministerialsiegel, die
öffentliche Bekanntmachung der Namen derjenigen, welche die Prüfung bestanden haben,
durch die genaunten Ministerien, ferner die Ausfolgung der Prüfungszeugnisse, die in
8. 10 der Königlichen Verordnung vom 13. April 1892 vorgesehene Beeidigung der
bestandenen, sowie die Benachrichtigung der nicht für befähigt erklärten Kandidaten und
die Einweisung der gesetzlichen Prüfungssportel einleitet.
§. 21.
Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerium bestritten, welches
für die betreffende Prüfung den Vorstand und den Sekretär der Prüfungskommission
bestellt hat.
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung sowohl
die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen, als die übrigen Kosten besonders
verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen, welches
wegen der Prüfung und Zahlungseinleitung im Benehmen mit den übrigen Ministerien
das Erforderliche veranlassen wird.
Stuttgart, den 13. Juni 1892.
Mittnacht. Schmid. Riecke.