Full text: Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

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neugroschenstücke (1 Zehnneugroschenstück = 1.2). Kommen auf 
eine Mark 1 Pfennig Steuern, so muß A. 3000 Pfennige oder 30. 
Grundsteuern aufbringen. Alle Grundstücksbesitzer müssen demnach 
mit A. so viel Pfennige Steuern zahlen, als sie Mark Reinertrag haben. 
Da man, wie erwähnt, von der Mark ausgeht und diese als die 
Einheit betrachtet, nach welcher man die Höhe der Steuern festsetzt, 
so nennt man dies eine Steuereinheit. „Ein Gut hat z. B. 
2700 Steuereinheiten“ heißt: der Besitzer dieses Gutes nimmt jährlich 
von demselben ungefähr 2700 Mark als Reinertrag ein und mus 
bei einem Steuerausschreiben 2700 mal den Satz zahlen, der für 
eine Stenereinheit festgesetzt worden ist. Da im oben erwähnten 
Grundbuche die Steuereinheiten eingetragen werden, so kann man sich 
zugleich auch eine Uebersicht von dem ungefähren Werthe der 
Grundstücke verschaffen. 
Will nun ein Hausbesitzer oder ein Landwirth eine größere 
Summe Geldes borgen, so wird er diese nur dann erlangen, sobald 
er dem Gläubiger seinen Grund und Boden verpfändet, d. h. wenn 
er sein unbewegliches Eigenthum dem Gläubiger als Pfand für die 
erborgte Geldsumme einsetzt. Letzterer besitzt dann das Recht, sobald 
er nach dem festgesetzten Termine nicht wieder zu seinem Gelde gelangen 
kann, bei der Obrigkeit darauf anzutragen, daß die verpfändete Sache 
veräußert, und daß von dem Erlöse seine Forderung gedeckt werde. 
Dieses Recht heißt ursprünglich Hypothek. Gewöhnlich nennt man jetzt 
das eingesetzte Pfand selbst Hypothek. Borgt nun z. B. der oben- 
erwähnte Landwirth A. auf sein Grundstück von B. 15 000 -2, so 
wird dies von der Obrigkeit (vom Amtsgericht) in das vorhin genannte 
Grundbuch eingetragen. Durch diesen Zusatz wird das Grundbuch 
zugleich auch ein Hypothekenbuch und heißt deshalb Grund= und 
Hypothekenbuch. Will A. später vielleicht von C. ebenfalls eine 
Summ Geldes leihen, so kann sich dieser im Grund= und Hypotheken- 
buche von Dreierlei überzeugen: wie viel der ungefähre Werth der 
Grundbesitzungen des A. beträgt, wie viel Schulden oder Hypotheken 
darauf lasten, und ob er (nämlich C.) Gefahr läuft, sobald er dem A. 
Geld borgt. Täuschungen sind hier nicht möglich. A. darf z. B. 
nicht heimlich etwas von seinen Grundstücken verkaufen, austauschen rc. 
Jede Veränderung im Grundbesitze, und betrage sie nur 1 Ar, muß 
im Grund= und Hypothekenbuche verzeichnet werden. 
Bauwerke und Eisenbahnen. Während der langjährigen 
Regierung Friedrich August des Gerechten war für großartige Bau- 
werke wenig geschehen. Bei dem Antritt seiner Regierung mußte er 
die größte Sparsamkeit üben, um die Wunden des siebenjährigen 
Krieges zu heilen, und diese Sparsamkeit war ihm allmählich so zur 
zweiten Natur geworden, daß er bei allen Unternehmungen haupt- 
sächlich den Kostenpunkt ins Auge faßte. Kostspielige Bauten, selbst
	        
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