Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Dienstag und Freitag jeder Woche bestimmt sind und die Untersuchung der 
einzuführenden Tiere in Oderberg durch den Grenztierarzt Herrmann in Leob= 
schütz, in Dzieditz durch den Grenztierarzt Gabbey in Pleß stattfindet. 
Zugleich bestimme ich höherer Anordnung gemäß, daß die Transporte der 
nach Görlitz und Liegnitz zur Einfuhr kommenden Schweine von der Eisenbahn= 
entladestelle in das öffentliche Schlachthaus nur mittelst geschlossener Wagen 
erfolgen dürfen. 
Liegnitz, den 28. September 1890. 
Der Königliche Regierungspräsident. 
16. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Schafen aus Oesterreich= 
Ungarn, vom 20. Februar 1906. (Amtsbl. S. 59.) 
17. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die tierärztliche Untersuchung 
der in den Regierungsbezirk Liegnitz zur Einfuhr gelangenden Pferde, 
Wiederkäuer und Schweine, vom 8. April 1893. (Amtsbl. S. 93.) 
Auf Grund der §§ 6 und 7 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 
1880 sowie des § 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 
wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten für den Umfang des Regierungsbezirks Liegnitz angeordnet, was folgt: 
1. Alle zur Einfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine sind 
an der Landesgrenze durch beamtete Tierärzte auf ihren Gesundheitszustand zu 
untersuchen, damit die an einer übertragbaren Seuche leidenden Tiere alsbald 
ermittelt und von der Einfuhr ausgeschlossen werden. 
2. Die Einfuhr in den diesseitigen Regierungsbezirk ist nur über die 
 Eintrittsstation Liebau, Kreis Landeshut, und Seidenberg, Kreis Lauban, ge=                 stattet. 
3. Die Einfuhr von Pferden über die gedachten Stationen ist nicht auf 
bestimmte Tage der Woche, dagegen die Einfuhr von anderem Vieh, soweit die= 
selbe zurzeit überhaupt gestattet ist (vgl. meine landespolizeiliche Anordnung 
vom 30. Januar d. Js., Amtsbl. Nr. 5), auf den Dienstag der Woche beschränkt. 
4. Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere ist von den Unternehmern 
eine Vergütung an die Zollstelle der Eintrittsstation, dagegen an den unter= 
suchenden Tierarzt keine Gebühr zu entrichten. 
Die an die Zollstelle zu zahlenden Untersuchungsgebühren sind festgesetzt, 
wie folgt: 
für Pferde … 3   Mark für jedes Stück 
für Kühe, Stiere, Ochsen …   1,50 „ „ „ „ 
für Jungvieh … 1,00 „ „ „ „ 
für Kälber und Schweine …   0,20 „ „ „ „ 
für Schafe   … 0,10 „ „ „ „ 
für Lämmer und Spanferkel … 0,05   „   „   „   „ 
5. Die bestehenden Verbote und Beschränkungen der Vieheinfuhr werden 
durch die vorstehend angeordnete allgemeine tierärztliche Untersuchung des ein= 
zuführenden nicht berührt. 
6. Die seitherigen Bestimmungen, betr. die Gebühren für die tierärztliche 
Untersuchung des über die Landesgrenze des diesseitigen Regierungsbezirks ein= 
zuführenden Viehs sind aufgehoben. 
Liegnitz, den 8. April 1893. 
Der Königliche Regierungspräsident.