Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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benden Beschlusses der Feldmarksge- 
nossen bzw von dem Zeitpunkt der er- 
haltenen Kenntnis des Entschädigungsbe- 
rechtigten berechnet werden können. 
Das weitere Verfahren würde sich nach 
8S 19 ff hannov Jagdges vom 29, Juli 1830 
richten, s. Stelling Das Gewohn- 
heitsrecht der freien Pürsch in der Provinz 
Hannover (Hannover, Hahn 1897) 
104 ff; derselbe in Ebners Zeitschrift für | 
Jagrecht 1 225—230 u. 2 370 ff. 
Über die gleiche Frage bestimmt 
für Kurhessen das kurhessJagdges vom 
7. Sept 1865, KurhessGesS 571, im 8 5, 
daß derjenige, welcher in einer Gemar- 
kung, in der die Gemeinde die Jagdge- 
rechtigkeit abgelöst hat, ein zusammen- 
hängendes Grundeigentum von 100 Kas- 
seler Ackern, d. h. jetzt 75 ha nach pr 
JagdO 15, besitzt oder nachträglich er- 
wirbt, zur Jagdausübung auf derselben 
erst nach Erstattung des auf sein Grund- 
eigentum entfallenden Betrages des von 
der Gemeinde gezahlten Ablösungs- 
kapitals und erst nach Ablauf der be- 
stehenden Jagdpachtverträge berechtigt 
ist. Dazu $ 14 der prJagdO vom 15. Juli 
1 007. Stelling. 
Ablösung von Porto kann durch ein 
Abkommen der Reichspostverwaltung mit 
Staatsbehörden erfolgen, und zwar der- 
art, daß diese Behörden an Stelle einzelner 
Beträge eine Bauschgebühr (Aversional- 
summe) entrichten; $ 11 Ges betr die Por- 
tofreiheiten im Gebiete des Norddeut- 
schen Bundes vom 5. Juni 1869. 
Die Reichspostverwaitung hat bisher 26 derartige Ab- 
kommen getroffen; die dem Vermerke Frei laut Ablösung 
.. . beigefügte Zahl deutet auf die Nummer des Ab- 
kommens hin. 
Ablösung der Rentenschuld (s. d.). 
Abmachung s. Vertrag. 
Abmahnungen s!nd Vorstellungen 
(Dehortatorien), mittels welcher ein unbe- 
teiligter Staat seinen Nationalen unter 
Strafandrohung verbietet, in den Dienst 
einer kriegführenden Macht zu treten; vgl 
für England: Foreign Enlistment Act. 
v. Holtzendorff HVölkerR 2 631. 
Abmarkung ist die Errichtung fester 
Grenzzeichen bzw die Wiederherstellung, 
wenn ein Grenzzeichen verrückt oder un- 
kenntlich geworden ist. Der Eigentümer 
eines Grundstückes hat unter dieser Vor- 
aussetzung einen dinglichen Abmar- 
kungsanspruch gegen den Eigentümer 
eines Nachbargrundstückes, B 919 
Abs 1. — Art und Verfahren der Abmar- 
kung bestimmt sich nach Landesrecht; in 
  
Ablösung des Jagdrechts — Abnahme von Eiden. 
Preußen gelten 88 362—371 ALR I 17. 
Fehlen landesrechtliche Vorschriften , so 
entscheidet die Ortsüblichkeit. — In Preu- 
Ben sind die Notare zur Mitwirkung bei 
Abmarkungen zuständig, prF 31. 
Rönneberg Grenzscheidungsklage in ArchBürgR 11 
272; Planck Komm 3? 192. 
Abmeierung ist die Entziehung des 
Bauerngutes, welches dem Bauern zu erb- 
licher Nutzung (Meierrecht im Nord- 
westen Deutschlands) gegeben war. Die 
A darf nur auf Grund gesetzlicher Be- 
stimmung und vorgängiger gerichtlicher 
Kognition geschehen; der Grundherr hat 
nach erfolgter A den Hof wiederzube- 
setzen. 
Wittich Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, 
Leipzig 96. Siehe Bauernbefreiung. 
Abmeldesignal: auf größeren Statio- 
nen wird in den Warteräumen zum Ein- 
steigen gerufen, E 19. Wird das A falsch 
abgegeben, so kann die Eisenbahn scha- 
densersatzpflichtig werden. Das Abläuten 
ist abgeschafft. 
Abmusterung s. Schiffsmann. 
Abnahme beim Kauf und Werkvertrag 
(s. d.). 
Abnahme von Eiden (Zivilprozeß). 
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen 
in Person geleistet werden, Z 478. Das 
Prozeßgericht kann anordnen, daß die 
Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder 
oder vor einem anderen Gerichte erfolge, 
wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen 
vor dem Prozeßgerichte verhindert ist 
oder in großer Entfernung von dem Sitze 
desselben sich aufhält. 
Die Eidesleistung der Landesherren und der 
Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie 
der Mitglieder der fürstlichen Familie Hohen- 
zollern erfolgt in ihrer Wohnung vor einem Mit- 
liede des Prozeßgerichts oder vor einem an- 
eren Gerichte. Das gleiche gilt in Ansehung 
der Mitglieder des vormaligen hannoverschen 
Königshauses, des vormalıgen kurhessischen 
und des vormaligen Herzoglich nassauischen 
Fürstenhauses, Z 479 Abs 2. 
Vor der Leistung des Eides hat der 
Richter den Schwurpflichtigen in ange- 
messener Weise auf die Bedeutung des 
Eides hinzuweisen, sich auch zu verge- 
wissern, daß Gründe gegen eine Beeidi- 
gung nicht vorliegen. 
Der Eid beginnt mit den Worten: ‚Ich 
schwöre bei Gott dem Allmächtigen und 
Allwissenden‘‘ und schließt mit den Wor- 
ten: „So wahr mir Gott helfe“. 
Der Eid wird mittels Nachsprechens 
oder Ablesens der die Eidesnorm enthal- 
tenden Eidesformel geleistet. Der Schwö- 
 
	        
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