Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Absicht — Äbsolutismus. 17 
In gewissen Fällen, z. B. S 43 (Ver- 
such), S 266 (Untreue) sind die Worte 
„beabsichtigte‘‘, „absichtlich‘‘ gleichbe- 
deutend mit „vorgesetzte‘‘, „vorsätzlich‘“, 
Daraus läßt sich jedoch nicht rechtferti- 
gen, daß auch in anderen Fällen A mit 
Vorsatz (s. d.) identisch sei. 
Generell stellt Binding Kommentar 1 219, 3596 u. e, 
Vorsatz mit A gleich; das entspricht jedoch nicht dem 
Gesetze in solchen Fällen, in denen die subjektive Seite 
des Tatbestandes (d. i. die A) von der objektiven (d. i. 
Vorsatz) geschieden wird. 
A ist die subjektive Verwirklichung des 
gesetzlichen Tatbestandes; während der 
Vorsatz das objektive Moment bildet, in- 
dem er das Wollen der Tat als solcher be- 
deutet, erfüllt die A dieses Wollen mit 
einem bestimmt gearteten Gefühl. Die 
Unterscheidung darf sich daher nicht mit 
einer Abgrenzung nach der Richtung des 
(dem Vorsatze angehörenden) Erfolges 
genügen lassen; sie muß vielmehr genau 
scheiden zwischen der Sphäre des Wol- 
lens und der des Gefühles. Wichtig wird 
eine solche Distanziierung, wenn eine 
Psychose nur den einen, nicht den andern 
Teil geistiger Tätigkeit ergreift; in diesem 
Falle wäre z. B. Vorsatz möglicherweise 
zu bejahen, Absicht aber zu verneinen. 
Dies zeigt sich deutlich, wenn S 242 und 
S 303 zutreffen, der Täter in der Wollens- 
sphäre geistig gesund, in der Gefühls- 
sphäre (z. B. anormale Sexualempfindung) 
geistig erkrankt. S 242 wäre nicht an- 
wendbar, da zwar Vorsatz, nicht aber Ab- 
sicht zu bejahen ist. Ist der Vorsatz von 
S 303 zu bejahen, so reicht dies aus, da 
S 303 eine Absicht nicht erfordert. Es 
könnte also Bestrafung wegen Sachbe- 
schädigung erfolgen. 
Geht man von der gewollten Vernünf- 
tigkeit des Gesetzes aus, so muß man an- 
erkennen, daß die Hervorhebung der A 
als eines Tatbestandsmerkmals nicht tau- 
tologisch gemeint sein kann; damit fällt 
jede Lehre, welche eine scharfe Grenze 
nicht zu ziehen vermag. 
Frank Komm’ 134 sieht die A als den erstrebten 
Erfolg an, der durch den objektiven Tatbestand erreicht 
werden soll; a. a. O. 133 wird Vorsatz als vorhanden an- 
gesehen, sofern der Erfolg beabsichtigt ist. — In dieser 
hre fehlt die scharfe Scheidung bekler Begriffe. 
Die A grenzt sich deutlich ab gegen das 
Motiv, die Ursache, den Anlaß, den 
Zweck, das Ziel. Motiv, Ursache und An- 
laß liegen vor der Fassung des Vorsatzes 
und der Hegung der Absicht; sie sind Ele- 
mente innerer und äußerer Art, die den 
Täter zur Verwirklichung hinführen — 
Zweck und Ziel liegen nach dem Ab- 
schlusse der Verwirklichung des Tatbe- 
Posener Rechtsiexikon I. 
  
ı standes; sie haben mit der Tat als solcher 
nichts zu tun. Graphisch bezeichnet ste- 
hen Vorsatz und A im Scheitel einer Pa- 
rabel, deren einer Zweig Motiv, Ursache, 
Anlaß, deren anderer Zweck und Ziel dar- 
stellt. Das zeigt z. B. der Tatbestand von 
S 242 (Diebstahl): ein Diener stiehlt sei- 
nem Herrn ein Buch; — Motiv (Beweg- 
grund): Geldnot; Ursache: Unehrlichkeit; 
Anlaß: zufälliges Liegenlassen des Bu- 
ches (Gelegenheit); Vorsatz: Wegnahme 
der fremden beweglichen Sache; Absicht: 
rechtswidrige Zueignung; Ziel: Erlan- 
gung von Geld durch Verkauf des Buches; 
Zweck: Abwehr der Gläubiger (Befriedi- 
ng). 
Daher ist die von v. Liszt Lehrbuch!’ 171 vertretene 
Auffassung, welche Beweggrund, Zweck, Ziel als gleich- 
bedeutend ansieht, nicht zu billigen. — RG 5 314, 16 160 
betont das Bestimmtwerden durch die A, jedoch RG 24 
255 erfordert Voraussicht des notwendig eintretenden Er- 
olges. . 
Absicht, die Gläubiger zu benach- 
teiligen, s. Anfechtung. 
Absolute Rechte sind solche Rechte, 
die grundsätzlich gegen jedermann wir- 
ken, also: 1. aR an Personen, z. B. die el- 
terliche Gewalt des Vaters an seinen Kin- 
dern, des Ehemannes auf Führung der 
Ehe; — 2. aR an Sachen, z. B. Eigentum, 
Pfandrecht; — 3. aR an urkörperlichen 
Gütern, z. B. das Recht auf Leben, Frei- 
heit, körperliche Integrität, Ehre, das 
Recht an geistigen Erzeugnissen und Er- 
findungen; — 4. aR an Güterinbegriffen, 
z. B. an einer Erbschaft. 
Windscheid Pandekten 1° 176; Gierke DPrivR 
1 702; Stobbe-Lehmann DPrivK 2 83. 
absolutio ab instantia, ab äctione 
s. Abweisung der Klage. 
absolutio a censuris ad cautelam 
(kath Kirchenrecht). Exkommunizierten 
ist die Fähigkeit genommen, kirchliche 
Gnadenerweise zu empfangen. Um die 
Ungültigkeit der Gnadenakte bei Zensu- 
rierten, deren Bestrafung nicht bekannt 
ist, zu vermeiden, wird die a. angewendet. 
Vgl c. 40 X 5, 39. 
Absolution (katholisches Kirchen- 
recht) ist eine Äußerung der kirchlichen 
Gerichtsgewalt, um censurae (s. d.) in 
ihren Wirkungen zu beseitigen; vglHer- 
genröther-Hollweck LehrbKirch- 
R? 564. 
Absolutismus (Staatsrecht) ist dieje- 
nige Regierungsform (s. d.), bei welcher 
die gesamte Staatsgewalt beim Herrscher 
ruht, ohne daß er in deren Ausübung 
durch die Mitwirkung von Ständen oder 
Volksvertretungen eingeschränkt ist. 
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