Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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ß 48. 
Das Eigentum des Staates an Land- und Heerstraßen geht an diejenigen 
Kommunalverbände über, welchen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Wege- 
baulast hinsichtlich des betreffenden Weges obliegt. 
49. 
Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf 
Gutsbezirke entsprechende Anwendung. 
Können Anordnungen der Wegepolizeibehörde über den Bau oder die Unter- 
haltung von Wegen im Bereich eines Gutsbezirkes, der nicht ausschließlich im 
Eigentume des Gutsbesitzers steht, ohne Uberbürdung des Gutsbesitzers nicht er- 
lassen oder nicht ausgeführt werden, so kann der Kreisausschuß auf Antrag, 
wenn eine Vereinbarung unter den beteiligten Grundeigentümern über die ge- 
meinschaftliche Aufbringung der Kosten nicht getroffen wird, anordnen, daß bis 
zur anderweiten Regelung der kommunalen Verhältnisse des Gutsbezirkes an der 
Aufbringung der Kosten der Wegebaulast auch andere Grundeigentümer des 
Gutsbezirkes teilzunehmen haben. 
Die Verteilung der Kosten hat nach billigem Ermessen und unter Berück- 
sichtigung der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens, der dem einzelnen Grund- 
eigentümer aus dem Wegebau erwächst, zu geschehen. 
  
  
50. 
Soweit die Wege über Grundstücke führen, die einer Gemeinde oder einem 
selbständigen Gutsbezirke noch nicht angeschlossen sind, liegt in Ermangelung eines 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten die Wegebaulast den 
Eigentümern dieser Grundstücke ob. 
1. 
Privatrechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen sind ablösbar 
gemäß § 24 und werden im übrigen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 14 
afb.v2 16 Abs. 1 und 9 42 Abs. 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht 
"erührt. 
Hinsichtlich der Land= und Heerstraßen im Fürstentume Krotoschin finden 
die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterhaltungs- 
verpflichtung durch Ablösung bei Wegen, die einem über die bloß örtlichen Ver- 
bindungen hinausgehenden größeren Verkehre dienen, nur auf die Kreise, im 
übrigen auf die Gemeinden übertragen werden kann. Die Kreise und die Ge- 
meinden sind ihrerseits befugt, die Ablösung nach gleichen Grundsätzen zu ver- 
langen. Auf Antrag beschließt der Bezirksausschuß nach vollständiger Erörterung
	        
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