Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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)  durch  Ausstellung  akzeptirter  Wechsel  auf  sichere  inländische  Handelshauserz;
  dieses  jedoch  nur  von  solchen  Personen,  welche  nach  §.  3  der
Wechsel-Ordnung  vom  20.  April  1819  wechselfähig  sind.

Ob  und  in  wie  fern  Sicherheitsbestellung  auf  noch  andere  Weise  anzunehmen
sey,  oder  auch  in  einzelnen  besonderen  Fällen  ohne  vorherige  Sicherheitsleistung
  ein,  jedoch  in  diesem  Falle  jederzeit  widerruflicher,  Kredit  bewilliget
werden  könne,  bleibt  dem  Ermessen  des  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium
  überlassen.

8.  8.

Wer  eine  Kredit-Bewilligung  in  Anspruch  nimmt,  muß  sich  dieserhalb
bey  dem  Steueramte  oder  der  Branntweinsteuer-Rezeptur  seines  Bezirkes
schriftlich  anmelden  und  in  dem  Anmeldungsschreiben

a)  den  als  Bedingung  der  Kredit-Bewilligung  uͤberhaupt  erforderlichen  Lagerbestand
  von  50  Eimern  Branntwein  durch  ein  Zeugniß  des  Steuer-Aufsehers
  des  Bezirkes  nachweisen;

die  Summe  bestimmt  angeben,  bis  auf  welche  er  den  Kredit  begehrt;

die  Art  und  Weise  der  zu  leistenden  Sicherheit  benennen  und  näher
bezeichnen;  auch  Falls  dieselbe  in  Staatspapieren  oder  mit  Wechseln  geleistet
  werden  soll,  jene  oder  diese  gleich  mit  übergeben;  Falls  er  aber
Branntwein  zur  Sicherheit  zu  geben  beabsichtiget,  die  Eimerzahl,  die
Alkohol-Stärke  und  den  Preis  zu  welchem  er  den  Eimer  rechnet,  genau
verzeichnen.

b

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—  —

9.  4.

Die  §.  3  genannte  Steuerbehörde  erstattet  hierauf  über  das  Anbringen,
unter  Einsendung  desselben  und  seiner  Beylagen,  auch  mit  Beyfügung  ihres
Gutachtens  Bericht  an  das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium,  welches
letztere  die  Statthaftigkeit  des  Antrages  und  die  Annehmbarkeit  der  dargebotenen
  Sicherheit  prüft  und,  nach  Befinden  den  Kredit  bewilliget.

g.  5.

Diese  Bewilligung  tritt  jedoch  in  dem  Falle,  wenn  mit  Branntweinvorraͤthen
  Sicherheit  bestellt  wird,  erst  dann  in  Guͤltigkeit,  wenn  der  verpfaͤn-