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) durch Ausstellung akzeptirter Wechsel auf sichere inländische Handelshauserz;
dieses jedoch nur von solchen Personen, welche nach §. 3 der
Wechsel-Ordnung vom 20. April 1819 wechselfähig sind.
Ob und in wie fern Sicherheitsbestellung auf noch andere Weise anzunehmen
sey, oder auch in einzelnen besonderen Fällen ohne vorherige Sicherheitsleistung
ein, jedoch in diesem Falle jederzeit widerruflicher, Kredit bewilliget
werden könne, bleibt dem Ermessen des Großherzoglichen Landschafts-Kollegium
überlassen.
8. 8.
Wer eine Kredit-Bewilligung in Anspruch nimmt, muß sich dieserhalb
bey dem Steueramte oder der Branntweinsteuer-Rezeptur seines Bezirkes
schriftlich anmelden und in dem Anmeldungsschreiben
a) den als Bedingung der Kredit-Bewilligung uͤberhaupt erforderlichen Lagerbestand
von 50 Eimern Branntwein durch ein Zeugniß des Steuer-Aufsehers
des Bezirkes nachweisen;
die Summe bestimmt angeben, bis auf welche er den Kredit begehrt;
die Art und Weise der zu leistenden Sicherheit benennen und näher
bezeichnen; auch Falls dieselbe in Staatspapieren oder mit Wechseln geleistet
werden soll, jene oder diese gleich mit übergeben; Falls er aber
Branntwein zur Sicherheit zu geben beabsichtiget, die Eimerzahl, die
Alkohol-Stärke und den Preis zu welchem er den Eimer rechnet, genau
verzeichnen.
b
0
— —
9. 4.
Die §. 3 genannte Steuerbehörde erstattet hierauf über das Anbringen,
unter Einsendung desselben und seiner Beylagen, auch mit Beyfügung ihres
Gutachtens Bericht an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium, welches
letztere die Statthaftigkeit des Antrages und die Annehmbarkeit der dargebotenen
Sicherheit prüft und, nach Befinden den Kredit bewilliget.
g. 5.
Diese Bewilligung tritt jedoch in dem Falle, wenn mit Branntweinvorraͤthen
Sicherheit bestellt wird, erst dann in Guͤltigkeit, wenn der verpfaͤn-