Zwis chen der Stadtgemeinde Magdeburg und der Landgemeinde Rothensee ist
auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von Rothensee vom 9. April
1907 der nachstehende
Vereinigungsvertrag
abgeschlossen worden:
81.
Die Stadtgemeinde Magdeburg und die Landgemeinde Rothensee treten
zu einer einzigen, unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Magdeburg
zusammen. Es werden mithin alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes,
soweit nachstehend nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte
und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie ruͤck-
fichtlich der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt.
Dies bezieht sich namentlich auch auf die Versorgung mit Wasser, Licht und
Kanalisation.
82.
Das sämtliche Vermögen der Stadt Magdeburg und der Landgemeinde
Rothensee wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu
einem Ganzen verschmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde tritt somit in alle
privatrechtlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten der Einzelgemeinden Magdeburg
und Rothensee als deren Rechtsnachfolgerin ein.
3.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung der
erweiterten Stadtgemeinde die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten in den
jetzigen Einzelgemeinden Magdeburg und Rothensee. Die erweiterte Stadtgemeinde
tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche nach Gesetz oder auf
Grund besonderer Rechtstitel den Verwaltungen der Einzelgemeinden zustehen und
obliegen. Sie übernimmt auch auf die Dauer von 10 Jahren die von der
Gemeinde Rothensee zur Vermeidung einer Kirchensteuer freiwillig und ohne
rechtliche Verpflichtung hierzu bewirkte Zahlung von Beiträgen zur Stolgebühren-
Entschädigungsrente an die Rothenseer Kirchenkasse in der bisherigen Höhe von
jährlich 92 Mark und zu den Synodalkosten.
Insofern durch die Vereinigung eine Unterbrechung der Frist zum Erwerbe
des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Gemeinde Magdeburg oder
der Gemeinde Rothensee eintritt, übernimmt die vereinigte Gemeinde die Ver-
pflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden
Rechten anderen Armenverbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen.
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