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Preußische Gesetzsammlung
NNr. 40. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Vermehrung der Deputierten der Landgemeinden im Kreistage der
Kreise Birnbaum, Fraustadt, Lissa und Posen-Ost im Regierungsbezirke Posen und der Kreise
Gnesen und Kolmar im Regierungsbezirke Bromberg, S. so1. — Bekanntmachung ber nach
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden usw., S. 802.
(Nr. 11008.) Verordnung, betreffend die Vermehrung der Deputierten der Landgemeinden
im Kreistage der Kreise Birnbaum, Fraustadt, Lissa und Posen-Ost im
Regierungsbezirke Posen und der Kreise Gnesen und Kolmar im Regierungs-
bezirke Bromberg. Vom 11. Dezember 1909.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen auf Grund des & 2 zu C des Gesetzes vom 4. August 1904 (Gesetzsamml.
S. 241), betreffend Abänderung der Vorschriften über die Zusammensetzung der
Kreistage und über die Wahlen zum Provinziallandtag in der Provinz Posen,
was folgt:
1.
Die Lahl der Deputierten der Landgemeinden im Kreistage der Kreise
Birnbaum, Fraustadt, Lissa und Posen-Ost im Regierungsbezirke Posen und
der Kreise Gnesen und Kolmar im Regierungsbezirke Bromberg wird von je drei
auf je sechs erhöht. 2
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister
des Innern ist mit ihrer Ausführung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 11. Dezember 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Moltke.
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Gesetzsammlung 1909. (Nr. 11008.) 120
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1909.