Preußische Gesetzsammlung
Nr. 5.—
(Nr. 11256.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsetat für
das Etatsjahr 1912. Vom 10. Februar 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: "
1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts-
etat für das Etatsjahr 1912 wird
in Einnahme
auf 60 900 000 Mark,
nämlich
auf 0900 000 Mark an ordentlichen und
auf 60 000 000 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und
in Ausgabe
auf 60 900 000 Mark,
nämlich
auf 30 000 Mark an dauernden und
auf 60 870 000 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgesetzt und tritt dem Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1912 hinzu.
8 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Karlsruhe, den 10. Februar 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11256.) 5
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1913.