Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§.  10.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  von  Beschädigungen  des  Schiffes  oder  der
Ladung,  von  eingegangenen  Geschäften,  sowie  von  der  Einsetzung  eines  anderen
Schiffers  (§.  9)  den  Schiffseigner  in  Kenntniß  zu  setzen.  Er  hat  in  allen  erheblichen
  Fällen,  namentlich  wenn  er  die  Reise  einzustellen  oder  zu  ändern  sich
genöthigt  findet,  die  Ertheilung  von  Verhaltungsmaßregeln  bei  dem  Schiffseigner
nachzusuchen,  sofern  es  die  Umstände  gestatten.

Im  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  hat  der  Schiffer  während  der  Reise
für  das  Beste  der  Ladung  nach  Möglichkeit  Sorge  zu  tragen.

Werden  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  besondere
Maßregeln  erforderlich,  so  hat  er,  wenn  thunlich,  die  Anweisung  der  Ladungsbetheiligten
  einzuholen,  sonst  nach  bestem  Ermessen  das  Erforderliche  selbst  zu
veranlassen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ladungsbetheiligten  von  dem  Vorfall
und  den  dadurch  veranlaßten  Maßregeln  schleunigst  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

§.  11.

Wird  das  Schiff  oder  die  Ladung  von  einem  Unfall  betroffen,  so  ist  der
Schiffer  berechtigt  und  auf  Verlangen  des  Schiffseigners  oder  eines  Ladungsbetheiligten
  verpflichtet,  vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes,  an  welchem  die  Reise
endet,  und,  wenn  das  Schiff  vorher  an  einem  anderen  Orte  längere  Zeit  liegen
bleiben  muß,  vor  dem  Amtsgerichte  dieses  Ortes  eine  Beweisaufnahme  über  den
thatsächlichen  Hergang,  sowie  über  den  Umfang  des  eingetretenen  Schadens  und
über  die  zur  Abwendung  oder  Verringerung  desselben  angewendeten  Mittel  zu
beantragen.  Er  hat  sich  selbst  zum  Zeugnisse  zu  erbieten  und  die  zur  Feststellung
des  Sachverhältnisses  sonst  dienlichen  Beweismittel  zu  bezeichnen.

§.  12.

Zur  Aufnahme  des  Beweises  bestimmt  das  Gericht  einen  thunlichst  nahen
Termin,  zu  welchem  der  Schiffer  und  die  sonst  bezeichneten  Zeugen  zu  laden  sind.
Dem  Schiffseigner  und  den  Ladungsbetheiligten  ist  von  dem  Termine  Mittheilung
  zu  machen,  soweit  es  ohne  unverhältnißmäßige  Verzögerung  des  Verfahrens
  geschehen  kann.  Die  Mittheilung  kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  erfolgen.

§.  13.

Die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.


Soweit  hiernach  nicht  die  Beeidigung  des  Schiffers  ausgeschlossen  ist,
beschließt  über  dieselbe  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

Die  an  Schiff  und  Ladung  Betheiligten,  sowie  die  etwa  sonst  durch  den
Unfall  Betroffenen  sind  berechtigt,  in  Person  oder  durch  Vertreter  der  Verhandlung
  beizuwohnen.  Sie  können  eine  Ausdehnung  der  Beweisaufnahme  auf
weitere  Beweismittel  beantragen.