184 Nr. 73. Bankgesetz.
febiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung ver-
ügbaren Kapitals zu sorgen.
Die Reichsbank hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichs-
gebiete Zweigenstalten zu errichten.
d Der Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzen
anordnen.
3 9 16. Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Verkehrs Banknoten
auszugeben.
Die An= und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung derselben erfolgt unter Kontrole
der Reit sschulden-Kommision. #welcher zu diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntes Mitglied
inzutritt.
8. 21. Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesammten Reichsgebiete frei
von staatlichen Einkommen= und Gewerbesteuern.
. Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen
anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten.
Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen.
8. 25. Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank wird von einem Bank-
Kuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und vier Mitgliedern be-
steht. Eines dieser Mitglieder ernennt der Kaiser, die drei anderen der Bundesrath.
ç Das Kuratorium versammelt sich vierteljährlich einmal. In diesen Versammlungen wird
ihm über den Zustand der Bank und alle darauf Bezug habenden Gegenstände Bericht er-
Rithr und gine allgemeine Rechenschaft von allen Operationen und Geschäftseinrichtungen der
ank ertheill.
Z 8. 26. Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter
diesem von dem Reichsbank-Direktorium ausgeübt; in Behinderungsfällen des Reichskanzlers
wird die Leitung durch einen vom Kaiser hierfür ernannten Stellvertreter wahrgenommen.
Der Reichskanzler leitet die gesammte Bankverwaltung innerhalb der Bestimmungen dieses
Gesetzes und des zu erlassenden Statuts (§. 40). Er erläßt die Geschäftsanweisungen für das
Reichsbank-Direktorium und für die Zweiganstalten, sowie die Dienstinstruktionen für die Be-
amten der Bank, und verfügt dic erforderlichen Abänderungen der bestehenden Geschäfts-
anweisungen (Reglements) und Dienstinstruktionen.
S8. 27. Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende, sowie die, die
Reichsbank nach außen vertretende Behörde. Z *ês*
Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, und
faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vor-
schriften und Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten.
Präsident und Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums werden auf den Vorschlag des
Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Z Z #
b 8. Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichs-
eamten.
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie die Pensionen und
Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen,?) trägt die Reichsbank. Der Besoldungs= und Pensions-
etat des Reichsbank-Direktoriums wird jährlich durch den Reichshaushalts-Etat, der der übrigen
Beamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe auf den Antrag des
Reichskanzlers festgesetzt. Z
Kein Beamter der Reichsbank darf Antheilscheine derselben besitzen.
8. 29. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungs-
hof des Deutschen Reichs. « «
Die Form, in welcher die jährliche Rechnungslegung zu erfolgen hat, wird durch den
diihanzler bestimmt. Die hierüber ergehenden Bestimmungen sind dem Rechnungshof
mitzutheilen.
9 S. Reichsschuldenordnung v. 19. März 1900 (unten Nr. 156) § 12 ff. Der 8 20 dieses
Gesetzes hat die hier in § 16 eingeklammerten Worte beseitigt
*) S. RB. (oben S. 124), insbes. § 159 und Anm. 6 (oben S. 150). S. auch
Bem. zum B. v. 2. Juni 1869 (oben S. 67).
„) Vgl. die Anm. 2 zu RBG. 8§ 34 (oben S. 130), Anm. 4 zu § 8 des RG. v.
30. Juni 1873 (oben S. 159), sowie zu den RGG. v. 20. April 1881 (unten Nr. 101), 21. April
1886 (unten Nr. 112), 5. März 1888 (unten Nr. 119).