Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

196 Nr. 77. Geschäftsordnung für den Reichstag. 
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, spätestens am folgenden Tage schriftlich Ein- 
spruch zu erheben, auf welchen der Reichstag, jedoch nicht vor dem darauffolgenden Tage, ohne 
Distussion darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf oder die Ausweisung gerechtfertigt war. 
§. 61. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Präsident die 
Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Kann sich der Präsident kein Gehör 
verschaffen, so bedeckt er sein Haupt, und ist hierdurch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen. 
Ordnung in den Zuhörer-Räumen. 
8. 62. Dem Präsidenten des Reichstages steht die Handhabung der Polizei im Sitzungs- 
Gebäude und in den Zuhörer-Räumen zu. ç 
63. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens giebt, oder sonst die 
Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle entfernt. 
S. 64. Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Präsident anordnen, 
daß Alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne räumen. 
VII. Urlaub, Ausscheiden und Neuwahl der Mitglieder. 
Urlaubsgesuche. 
S. 65. Für die Abwesenheit eines Mitgliedes bis zur Dauer von acht Tagen ist der 
Rrähsident Urlaub zu ertheilen berechtigt; für eine längere Zeit darf nur der Reichstag denselben 
ewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Ueber die Urlaubsgesuche und Abwesenheitsfälle wird ein Register geführt. 
Ausscheiden und Neuwahl. 
8. 66. Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Reichstags-Mitgliedes erledigt 
wird, so macht der Präsident dem Reichskanzler davon Anzeige, damit dieser in der kürzesten 
Frist die Neuwahl veranlasse. 
VIII. Adressen und Deputationen. 
Adressen. 
K.- 67. Wird beantragt, eine Adresse an den Kaiser zu richten, und haben der oder die 
Antragsteller dem Reichstage einen formulirten Entwurf zu der Adresse überreicht, so findet die 
weitere Behandlung in derselben Art, wie bei allen anderen Anträgen, statt. 
Beschließt der Reichstag, die Vorberathung des Entwurfs einer Kommission zu übertragen, 
so wird diese aus dem Präsidenten — bei dessen Behinderung dem Vize-Präsidenten — des 
Reichstages als Vorsitzenden und 21 von den Abtheilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet. 
Liegt ein Entwurf zu einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer in liicher Weise 
zmmersusetenden Kommission zu fertigen und ohne weiteren Bericht dem Reichstage zu 
überreichen. 
Deputationen. 
#g. 68. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so bestimmt der Reichs- 
n 
tag auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl der Mitglieder; das Loos bezeichnet sie. Der 
Präsident ist jedesmal Mitglied der Deputation und führt allein das Wort. 
IX. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 69. Gesetzes-Vorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem Reichskanzler übersandt. 
§. 70. Gesetzes-Vorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe der Sitzungs- 
veriode, in telcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschlußnahme gediehen sind, für erledigt 
zu erachten. 
1) Vergl. die RGesetze v. 28. Dez. 1874, 1. Febr. 1876 und 20. Febr. 1876 (oben S. 181 
Nr. 70 u. Anm. 1).