312 Nr. 161. Gesetz, betreffend die deutsche Flotte.
aus 2 Flottenflaggschiffen,
4 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen,
! Großen hzen als Aufklärungsschiffen;
2. die Auslandflotte:
aus 3 Großen Kreuzern,
10 Kleinen Kreuzern;
3. die Materialreserve:
aus 4 Linienschiffen,
3 Großen Kreuzern,
4 Kleinen Kreuzern.
Auf diesen Sollbestand kommen bei Erlaß dieses Gesetzes die in der Anlage Al) auf-
geführten Schiffe in Anrechnung.
8. 2. Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden:
Linienschiffe nach 25 Jahren,
Kreuzer nach 20 Jahren.
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu er-
setzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes.
ür den Zeitraum 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der An-
lage B7) geregelt.
II. Indiensthaltung.
8. 3. Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze:
1. Das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte,
das 3. und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte.
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämmtliche, von der Reserve-Schlacht-
flotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste ge-
halten werden.
3. Zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserve-
Schlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden.
III. Personalbestand.
8§. 4. An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen,
Werftdivisionen und Torpedo-Abtheilungen sollen vorhanden sein:
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für
die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezialschiffe,
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal ½, übriges Personal ½ der vollen
Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte gehörigen Schiffe sowie für
die 2. Hälfte der Torpedoboote,
1½ fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe,
. der erforderliche Landbedarf,
. ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesammtbedarfe.
IV. Koften.
8. 5. Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat.
8. 6. Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauern-
den und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den
Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe von 53708000 Mark hin-
aus übersteigt, und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des Reichs
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1) Unten S. 313. 2) Unten S. 314.