Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

312 Nr. 161. Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. 
aus 2 Flottenflaggschiffen, 
4 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen, 
! Großen hzen als Aufklärungsschiffen; 
2. die Auslandflotte: 
aus 3 Großen Kreuzern, 
10 Kleinen Kreuzern; 
3. die Materialreserve: 
aus 4 Linienschiffen, 
3 Großen Kreuzern, 
4 Kleinen Kreuzern. 
Auf diesen Sollbestand kommen bei Erlaß dieses Gesetzes die in der Anlage Al) auf- 
geführten Schiffe in Anrechnung. 
8. 2. Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden: 
Linienschiffe nach 25 Jahren, 
Kreuzer nach 20 Jahren. 
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu er- 
setzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes. 
ür den Zeitraum 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der An- 
lage B7) geregelt. 
  
II. Indiensthaltung. 
8. 3. Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze: 
1. Das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, 
das 3. und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte. 
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämmtliche, von der Reserve-Schlacht- 
flotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste ge- 
halten werden. 
3. Zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserve- 
Schlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden. 
III. Personalbestand. 
8§. 4. An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen, 
Werftdivisionen und Torpedo-Abtheilungen sollen vorhanden sein: 
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für 
die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezialschiffe, 
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal ½, übriges Personal ½ der vollen 
Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte gehörigen Schiffe sowie für 
die 2. Hälfte der Torpedoboote, 
1½ fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe, 
. der erforderliche Landbedarf, 
. ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesammtbedarfe. 
IV. Koften. 
8. 5. Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat. 
8. 6. Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauern- 
den und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den 
Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe von 53708000 Mark hin- 
aus übersteigt, und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des Reichs 
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1) Unten S. 313. 2) Unten S. 314.