Nr. 167. Verordnung, betr. die Schutzgebietsbeamten. V. 23. Mai 1901. 323
Vverzeichniß der ZReichsbehörden.
Unter I. Oberste Reichsbehörden.
tritt hinzu; ç
13. das Reichsmilitärgericht.
Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden
und Vorsteher solcher Behörden.
B. Derwaltung des Reichsheeres.
a. Für das Disziplinarverfahren:
fällt weg:
21. der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand
des Königlich sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich
württembergische General-Auditeur.
Unter IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.
A. Derwaltung des Zeichsheeres.
b. Für die übrigen Beamten:
tritt hinzu:
3. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richter-
lichen Militärjustizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn
angestellten Militärgerichtsschreiber und Militärgerichtsboten.
Nr. 167. Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Ver-
ordnung vom 0. August 1806,0 betreffend die Rechtsverhältnisse der
Landesbeamten in den Schutzgebieten. vom 25. Mai 1901.
(Rl. Nr. 22, S. 189; ausgeg. am 6. Juni 190 1.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:
Artikel 1.
Für die Regelung der Ansprüche von Beamten der Schutzgebiete auf Pension und Warte-
geld finden die jeweilig für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen?) mit folgenden Maß-
gaben sinngemäße Anwendung:
1. die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung doppelt in
Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat;
2. bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundesstaate der Dienst in
einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst gleichgestellt:
3. hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus Schutzgebietsfonds
zu zahlenden Pensionen und Wartegelder hat der Bezug eines Diensteinkommens aus
Fonds eines anderen Schutzgebiets oder aus Reichs= oder Staatsfonds dieselben recht-
lichen Folgen, wie der Bezug eines Diensteinkommens aus den Fonds des betreffenden
Schutzgebiets selbst;
4. der 8. 59 des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) bleibt außer An-
wendung. Ein Pensionär eines Schutzgebiets, welcher im Dienste eines anderen Schutzge-
1) S. oben Nr. 134, S. 266.
2) S. RG. betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, v. 31. März 1873 (oben Nr. 58)
8 24 ff., 34 ff. (S. 128 ff.) nebst Anmerkungen.
2) Oben S. 135.
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