322 Nr. 166. Verordnung, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden. V. 14. Mai 1901.
Zur Mitwirkung bei der Aufsicht wird bei dem Amte ein aus Sachverständigen
des Besitenn wehn bestherer. Beirath gebildet, dessen Mitglieder auf Vorschlag des Bundes-
raths vom #is er auf ahre ernannt werden.
Mitglieder fün ersicherungsbeiraths find berufen, das Amt auf Erfordern bei
Vorbereiung wichr erer Beschlüsse gutachtlich zu berathen und bei den in den 8§. 73 bis 6
bezeichneten Entscheidungen mit Stimmrecht mitzuwirken.
Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Theilnahme an Sitzungen
erhalten sie KTagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen, von dem Reichskanzler be-
stimmten Sätzen. Die Vorschriften des §. 16 des Gesetzs, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61)1) finden auf sie keine Anwendung.
Die m des §. 70 Abs. 4 findet auch hier entsprechende Anwendung.
8. 80. Die Zahl und die Zuziehung der nichtständigen Mitglieder, die Formen des Ver-
fahrens 1 der Geschäftsgan des Amtes, sowie die usammensesung des Versicherungsbeiraths
und die Zwiehung seiner Mitglieder werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften darüber
enthält, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.)) Die Ver-
ordnung ist dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen.
8. 125. Die Vorschriften des §. 70, des §. 98 Satz 1 und des 8. 101 Abs. 8 treten mit
dem 1. Juli 1901 in Kraft.
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte werden die zur Beaussichtigung von Versicherungsunter-
nehmungen en guständigen Landesbehörden durch die Landesregierungen bestimmt.
ebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung
des Busdesraths durch Koaiserliche Verordnung bestimmt.)
Im Königreiche Bayern rritt das Gesetz, soweit es tc um das Immobiliar= Versicherungs-
wesen handelt, nur mit Zustimmung der Königlich bayerischen Regierung in Kraft.")
Nr. 166. Verordnung, betreffend die Suständigkeit der Reichsbehörden
zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1875.
vom 14. Mai 1001.
(R#l. Nr. 18, S. 173; ausgeg. am 22. Mai 1901.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsver-
hältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61)°6) was folgt:
Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständigkeit der Reichs-
behörden zur Ausführun des Gesetzes vom 81. Wan 1878, beigegebene Verzeichniß (Reichs-Gesetzbl.
S. 730)5) wird nach Maßgabe des anliegenden erzeichnisses abgeändert.
Urzundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 14. Mai 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
1) Oben S. 127.
2) S. VO. v. 23. Dez. 1901 (REl. S. 498) und Bek. v. 20. Mai 190t (RGBl. S. 215).
3) Das war der 1. Jan. 1902 (VO. v. 24. Nov. 1901, REl. S. 48 7
6 #r RV. Art. 4 Z. 1 (oben S. 3) und Schlußprotokoll v. 23. Nov. 1870, Z. IV
oben
5) Vgl die früheren VOO. v. 23. Nov. 1874 (oben S. 179) und v. 27. Dez. 1899 (oben
S. 288), sochie die beiden späteren vom 10. Febr. 1904 (unten Nr. 179) und vom FE. Juni 1906
(unten Nr. 192).
) Oben S. 150.