Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

                                  Vom 1. November 1867.                                                   49 
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufenthalts- 
staat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den für die 
öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden Grundsätzen verpflichtet. 
Ein Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen 
Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der 
Hülfsbedürftige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen bestehen, nur in- 
sowet statt als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei Monate ge- 
dauert hat. 
§. 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs 
eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern, 
zu den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht 
den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht 
unterworfen. 
§. 9. Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen 
Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der örtlichen 
Gemeinde, sondern anderen gesetzlich anerkannten Verbänden (Armenkommunen) obliegt, 
auch von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht 
in einem Gemeindeverbande befindet. 
§. 10. Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden bleiben 
den Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß die unterlassene Meldung 
nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts 
(§. 1.) geahndet werden darf. 
§. 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie 
das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, namentlich die 
Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeinde- 
nutzungen und der Armenpflege, nicht begründet. 
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Nieder- 
lassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt worden, 
das Heimathsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungswohnsitz) ) erworben wird, 
behält es dabei sein Bewenden. 
§. 12. Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres 
dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieses 
Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.  
Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch dieses 
Gesetz nicht berührt. 
§. 13. Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867. 
                                              (L. S.) Wilhelm. 
                                                        Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
1) S. das oben S. 48 Anm. 3 cit. BG. v. 6. Juni 1870. 
  
Triepel, Quellensammlung.                                                              4