Vom 1. November 1867. 49
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufenthalts-
staat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den für die
öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden Grundsätzen verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen
Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der
Hülfsbedürftige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen bestehen, nur in-
sowet statt als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei Monate ge-
dauert hat.
§. 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs
eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern,
zu den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht
den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht
unterworfen.
§. 9. Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen
Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der örtlichen
Gemeinde, sondern anderen gesetzlich anerkannten Verbänden (Armenkommunen) obliegt,
auch von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht
in einem Gemeindeverbande befindet.
§. 10. Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden bleiben
den Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß die unterlassene Meldung
nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts
(§. 1.) geahndet werden darf.
§. 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie
das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, namentlich die
Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeinde-
nutzungen und der Armenpflege, nicht begründet.
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Nieder-
lassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt worden,
das Heimathsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungswohnsitz) ) erworben wird,
behält es dabei sein Bewenden.
§. 12. Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres
dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieses
Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.
Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch dieses
Gesetz nicht berührt.
§. 13. Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
1) S. das oben S. 48 Anm. 3 cit. BG. v. 6. Juni 1870.
Triepel, Quellensammlung. 4