Nr. 19. Ges., btr. d. Gleichberechtig. d. Konfessionen. Nr. 20. Beseitig. d. Doppelbesteuerung. 69
Nr. 19. [Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung. vom 3.. Juli 1860.
(RGBI. Nr. 28, S. 292; ausgeg. am 9. Juli 1869.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im
Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes
und des Reichstages, was folgt:
Einziger Artikel.
Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses her-
geleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hier-
durch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Ge-
meinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen
Bekenntniß unabhängig sein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Juli 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Nr. 20. Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
vom 15. Mai 1870.1
(BGBl. Nr. 14, S. 119; ausgeg. am 19. Mai 1870.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des
Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,
was folgt:
§. 1. Ein Norddeutscher ²) darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 3. und 4. zu
den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er
seinen Wohnsitz hat.³)
Eiinen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem Orte, an welchem
er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung
einer solchen schließen lassen.
§. 2. Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz hat, darf nur
in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in anderen Bundesstaaten
einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen
werden.
In Bundes= oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in demjenigen Bundes-
staate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
§. 3. Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen
herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem
der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
1) Die Gesetze Nr. 19 und 20 sind mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1871 in Baden
und Südhessen durch Art. 80. der Verf. des Deutschen Bundes (unten Nr. 29), in Württem-
berg durch Art. 1 des Vertrags v. 25. Nov. 1870 (unten Nr. 31 a), Nr. 19 mit Wirksamkeit
vom 13. Mai, Nr. 20 vom 1. Juli 1871 in Bayern durch RG. v. 22. April 1871 (BGBl.
S. 87) § 2, das Gesetz Nr. 20 mit Wirksamkeit vom 1. Jan. 1872 in Elsaß-Lothringen
durch Ges. v. 14. Januar 1872 (GBl. f. Els.-Lothr. S. 61) eingeführt worden.
²) S. RG. vom 16. April 1871 (oben S. 1) § 2 Abs. 2, 3: RG. v. 25. Juni 1873
(unten Nr. 61) § 7.
³) VgI. Sch GG. (unten Nr. 163) § 9.