Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

162  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Polizeibezirks  in  ganz  gleicher  Weise  und  in  gleichem  Maaße  betroffen
würden.“  Eine  ausdrückliche  Vorschrift  des  Inhalts  giebt  es  allerdings
nicht,  aber  sie  ist  auch  nicht  nöthig,  es  genügt  vollkommen,  daß  die  Auslegung
einer  Gesetzesbestimmung  —  hier  des  §  66  I,  8  A.L.R.  —  die  Unzulässigkeit
  ergiebt.  Das  Oberverwaltungsgericht  führt  weiter  aus,  daß
die  Polizeibehörde  auch  mit  mannigfachen  volkswirthschaftlichen  Gesichtspunkten
  zu  rechnen  habe,  sie  „muß  zu  verhüten  suchen,  durch  ihre  Maßnahmen
  wirthschaftliche  Nachtheile,  z.  B.  auch  eine  Vertheuerung  der
Wohnungen  herbeizuführen;  sie  wird  im  Gegentheil  darauf  Bedacht  zu
nehmen  haben,  die  zur  Vorsorge  gegen  Gesundheitsgefahr  als  nothwendig
  erachtete  polizeiliche  Organisation  so  einzurichten,  daß  dabei  den
wirthschaftlichen  Verhältnissen,  in  Sonderheit  auch  den  auf  Beschaffung
billiger  Wohnungen  hinzielenden  Bestrebungen  thunlichst  Rechnung  getragen
  wird“  1).  Soweit  diese  an  sich  beherzigenswerthen  Ausführungen
als  juristische  gelten  können,  sind  sie  bereits  gewürdigt  worden.  Es  läßt
sich  die  Ansicht  vertreten,  daß  Vertheuerung  der  Wohnungen  ein  Schaden
für  das  gemeine  Wesen  ist  (8  66  I,  8),  den  herbeizuführen  die  Polizei
selbstverständlich  nicht  berechtigt  ist.  Indessen  spricht  diese  Deduktion  doch
nur  gegen  die  Einrichtung  der  Landhausbezirke.

Schließlich  betone  ich  noch  einmal,  daß  ich  die  Bauordnung  für  die
Berliner  Vororte  hier  ausschließlich  vom  juristischen  Standpunkt  betrachtet
  habe,  daß  sie  wohldurchdacht,  gedankenreich  und  vielfach  zweckmäßig
  ist,  will  ich  keineswegs  bestritten  haben.

VIII.  Vorschriften  über  die  Wiederbebauung  von  Grundstücken.


Für  den  Fall,  daß  Gebäude,  die  noch  nach  älteren,  weniger  einschränkenden
  Bauordnungen  errichtet  wurden,  niedergerissen  werden,
und  nun  unter  der  Herrschaft  der  neuen  strafferen  Bauordnung  eine
Wiederbebauung  stattfindet,  enthalten  die  Bauordnungen  der  Regel  nach
besondere  Vorschriften,  die  einen  vermittelnden  Standpunkt  einnehmen,
d.  h.  strengere  Anforderungen  stellen  als  die  alte  Bauordnung,  aber
mildere  als  die  neue?).  Da  es  sich  hier  ausschließlich  um  Punkte  handelt,
  die  bereits  besprochen  worden  sind,  so  brauchte  auf  diese  Bestimmungen
  nicht  eingegangen  zu  werden,  wenn  nicht  Eine  rechtliche  Schwierigkeit
  bestände,  wenigstens  im  Gebiete  des  Landrechts.

Nach  §  66  I,  8  A.L.  R.  soll  zum  Schaden  des  gemeinen  Wesens
kein  Bau  vorgenommen  werden,  und  nach.  8  1  I,  6  das.  ist  Schaden

1)  Entsch.  a.  a.  O.  S.  331.
2)  Vgl.  z.  B.  die  Bestimmungen  der  Berliner  Bauordnung  88  9,  3.