162 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Polizeibezirks in ganz gleicher Weise und in gleichem Maaße betroffen
würden.“ Eine ausdrückliche Vorschrift des Inhalts giebt es allerdings
nicht, aber sie ist auch nicht nöthig, es genügt vollkommen, daß die Auslegung
einer Gesetzesbestimmung — hier des § 66 I, 8 A.L.R. — die Unzulässigkeit
ergiebt. Das Oberverwaltungsgericht führt weiter aus, daß
die Polizeibehörde auch mit mannigfachen volkswirthschaftlichen Gesichtspunkten
zu rechnen habe, sie „muß zu verhüten suchen, durch ihre Maßnahmen
wirthschaftliche Nachtheile, z. B. auch eine Vertheuerung der
Wohnungen herbeizuführen; sie wird im Gegentheil darauf Bedacht zu
nehmen haben, die zur Vorsorge gegen Gesundheitsgefahr als nothwendig
erachtete polizeiliche Organisation so einzurichten, daß dabei den
wirthschaftlichen Verhältnissen, in Sonderheit auch den auf Beschaffung
billiger Wohnungen hinzielenden Bestrebungen thunlichst Rechnung getragen
wird“ 1). Soweit diese an sich beherzigenswerthen Ausführungen
als juristische gelten können, sind sie bereits gewürdigt worden. Es läßt
sich die Ansicht vertreten, daß Vertheuerung der Wohnungen ein Schaden
für das gemeine Wesen ist (8 66 I, 8), den herbeizuführen die Polizei
selbstverständlich nicht berechtigt ist. Indessen spricht diese Deduktion doch
nur gegen die Einrichtung der Landhausbezirke.
Schließlich betone ich noch einmal, daß ich die Bauordnung für die
Berliner Vororte hier ausschließlich vom juristischen Standpunkt betrachtet
habe, daß sie wohldurchdacht, gedankenreich und vielfach zweckmäßig
ist, will ich keineswegs bestritten haben.
VIII. Vorschriften über die Wiederbebauung von Grundstücken.
Für den Fall, daß Gebäude, die noch nach älteren, weniger einschränkenden
Bauordnungen errichtet wurden, niedergerissen werden,
und nun unter der Herrschaft der neuen strafferen Bauordnung eine
Wiederbebauung stattfindet, enthalten die Bauordnungen der Regel nach
besondere Vorschriften, die einen vermittelnden Standpunkt einnehmen,
d. h. strengere Anforderungen stellen als die alte Bauordnung, aber
mildere als die neue?). Da es sich hier ausschließlich um Punkte handelt,
die bereits besprochen worden sind, so brauchte auf diese Bestimmungen
nicht eingegangen zu werden, wenn nicht Eine rechtliche Schwierigkeit
bestände, wenigstens im Gebiete des Landrechts.
Nach § 66 I, 8 A.L. R. soll zum Schaden des gemeinen Wesens
kein Bau vorgenommen werden, und nach. 8 1 I, 6 das. ist Schaden
1) Entsch. a. a. O. S. 331.
2) Vgl. z. B. die Bestimmungen der Berliner Bauordnung 88 9, 3.