behrlich ist, so verordnen Wir hiemit
ferner, daß saͤmmtliche Gemeinden und
Pfarrer, ohne Unterschied der Confession,
das Regierungsblatt, und zwar jene auf
eigene Kosten, die letztern aber aus den Mit-
teln des Kirchenvermögens halten sollen.
6. Das Eremplar einer jeden Ge-
meinde ist sorgfältig zu sammeln, am Ende
des Jahres binden zu lassen, und gehörig
aufzubewahren. Die königlichen Land-
gerichte und Polizeybehörden sollen sich
von der Vollständigkeit desselben von Zeit
zu Zeit überzeugen.
7. Die Pfarrer haben das aus Kir-
chenmitceln angeschafte Exemplar unter ih-
ren Pfarrakten pflichtmäßig zu bewahren,
und die königlichen Landgerichte werden
bey Sterbfällen und Inventuren ihre be-
sondere Aufmerksamkeit dahin richten, daß
die abgängigen Stücke aus der Erbschafte-
masse ersetzt oder vergütet werden.
8. Da dieses allgemeine Regierungs-
blatt künftig als das einzige Organ Un-
serer landesherrlichen Verordnungen zu be-
trachten ist, so sind alle darin enthaltene
Verfügungen, gesetzliche Weisungen und
Aufträge von sämmtlichen Unterthanen un-
gesäumt zu befolgen.
9. Die in dem Regierungsblatte ent-
haltenen Verordnungen und Gesetze sollen
in keinem andern oͤffentlichen Blatte Unserer
sämmtlichen Provinzen ausführlich abge-
druckt, sondern nur allenfalls der kurze
Inhalt derselben angezelgt werden.
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10. Wir wollen jedoch durch die Be-
stinnnung eines einzigen offziellen Regie-
rungsblattes die gleichzeitige Existenz der
Provinzial-Intelligenzblätter nicht ausge-
schlossen haben, sondern werden vielmehr
mit besonderm Vergnügen bemerken, wenn
thárige Privatunternehmer dlesen Weg er-
greisen, gemeinnützige Kenntnisse zu ver-
breiten, und die Bildung des Volkes zu
befördern.
II. In keinem Falle aber können Wir
gestatten, daß diese Intelligenzblätter als
offizielle Schriften behandele werden.
12. Uebrigens bestätigen und erneuern
Wir die für Unsere sämmtlichen Staats=
diener und Beamten in Betreff des Regie-
rungeblattes erlassenen Verschriften hiemit
ausdrücklich.
München, den 1. Jänner 1806.
Max Joseph.
Frhr. v. Moncgelas.
Auf königl. allerhochsien Befehl.
von Flad.
(Die Freyzügigkeit mit Schwarzburg-Sonders-
hausen betrefsend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst. «
Wir haben Uns auf den Antrag des
Herrn Fürsten von Schwarzburg= Sonders-
hausen zum Besten des freyen Verkehrs