Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Ausg

88.

 

Rechnungs-Rubriken.


 

Erklaͤrung
der
Rechnungs-Rubriken.

 

Vorschriften  u.  Erläurerungen
für
die  rechnungsführenden
Land-  und  Stadtgerlchte.

 

I.  Abschnitt.
Auf  Amts=  und

Rechnungskosten.

J.  Titel.

Für  Stellung  dieser

Rechnung.

II.  Titel.
Für  Stempel-Gebühr.



III.  Titel.
Fuͤr  einen  Auszug

aus  dem  Protololle.


IV.  Titel.

fuͤr  ihre  Bemuͤ-hung.


 

II.  Abschnitt.
Auf  den  Pupillen.
J.  Titel.
Für  dessen  Verpflegung.



 

Den  Vormündern

 

Was  nach  der  provisorischen
  Tarordnung  vom  17.
Dezember  1804  zur  Gebuͤhr
aufgerechnet  werden  darf,  ist
dieser  Rubrik  einzuverleiben.

Wenn  Ertrakte,  Abschriften,
  oder  andere  amtliche  Ausfertigungen
  für  Pupillen  geschehen,
  baben  selbe  in  diesem
  Titel  ihre  Bestimmung.

Was  den  Vormündern  für
Bemühung,  Versäumniß,
Göänge  #c.  billig  aufgerechnet
werden  kann,  kommt  hieher
zu  verausgaben.

Diese  Rubrik  erklärt  sich
von  selbsten,  jedoch  soll  hierinfalls
  kein  Mißbrauch  eintreten,
  daß  Pupillen,  welche

 

 

ihren  Nahrungszweig  selbst

Zum  Beleg  dlent  eine  amtliche
Quittung.

Hat  die  nämliche  Beschafsenheit.

Vach  hierzu  werden  amtliche  Qult--umgen
  erfordert,  nur  versteht  es
sich  von  selbsten,  daß  hierzu  kein
Siegelpapier  gebraucht  werden  darf.

Die  Bestimmung  solcher  Gebühren
  ist  dem  selbstigen  Ermessen  der
Aemter  anheim  gesiellt,  und  man
erwartet  daher,  daß  selbe  hlerinfalls
sorgsamst  zu  Werke  gehen,  und  den
Vormündern  nur  dann  Gebühren
aufrechnen,  wenn  sie  solche  auf  Zuredestellen
  fordern.  Die  Quiktung
des  Vormünders  ist  das  Beleg.

Die  Belege  sind  die  Quittungen
von  demjenigen,  der  die  Verpflegung
  auf  sich  hat.