Ausg
88.
Rechnungs-Rubriken.
Erklaͤrung
der
Rechnungs-Rubriken.
Vorschriften u. Erläurerungen
für
die rechnungsführenden
Land- und Stadtgerlchte.
I. Abschnitt.
Auf Amts= und
Rechnungskosten.
J. Titel.
Für Stellung dieser
Rechnung.
II. Titel.
Für Stempel-Gebühr.
III. Titel.
Fuͤr einen Auszug
aus dem Protololle.
IV. Titel.
fuͤr ihre Bemuͤ-hung.
II. Abschnitt.
Auf den Pupillen.
J. Titel.
Für dessen Verpflegung.
Den Vormündern
Was nach der provisorischen
Tarordnung vom 17.
Dezember 1804 zur Gebuͤhr
aufgerechnet werden darf, ist
dieser Rubrik einzuverleiben.
Wenn Ertrakte, Abschriften,
oder andere amtliche Ausfertigungen
für Pupillen geschehen,
baben selbe in diesem
Titel ihre Bestimmung.
Was den Vormündern für
Bemühung, Versäumniß,
Göänge #c. billig aufgerechnet
werden kann, kommt hieher
zu verausgaben.
Diese Rubrik erklärt sich
von selbsten, jedoch soll hierinfalls
kein Mißbrauch eintreten,
daß Pupillen, welche
ihren Nahrungszweig selbst
Zum Beleg dlent eine amtliche
Quittung.
Hat die nämliche Beschafsenheit.
Vach hierzu werden amtliche Qult--umgen
erfordert, nur versteht es
sich von selbsten, daß hierzu kein
Siegelpapier gebraucht werden darf.
Die Bestimmung solcher Gebühren
ist dem selbstigen Ermessen der
Aemter anheim gesiellt, und man
erwartet daher, daß selbe hlerinfalls
sorgsamst zu Werke gehen, und den
Vormündern nur dann Gebühren
aufrechnen, wenn sie solche auf Zuredestellen
fordern. Die Quiktung
des Vormünders ist das Beleg.
Die Belege sind die Quittungen
von demjenigen, der die Verpflegung
auf sich hat.