Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

3

2  von  allem  übrigen  Einkommen  nach  den  weiteren  Bestimmungen
  des  Regulatives  über  die  Art  und  Weise  der  Umlegung  und
Vertheilung  der  Einkommensteuer  aus  anderen  Quellen  als  der  Grundund
  Gebáude-Rente  vom  6.  November  1823  und  des  Gesetzes  über
die  Einschätzung  des  Feldgewerbes  bey  der  direkten  Besteuerung  vom
18.  April  1833,  sechs  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  in
den  Steuerrollen  verzeichneten  Einkommens  eines  jeden
Individuums,  welches  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quote  beytragspflichtig
  ist,  ingleichen  von  jedem  Thaler  in  dem  zweyten
  Theile  jedes  Ortssteuer-Kapitales,  wie  solche  Ortssteuer
  -Kapitale  überhaupt  nach  den  Durchschnittsergebnissen  der
Schätzungen  in  den  Jahren  1833,  1834  und  1835,  bezüglich  nach
den  Ergebnissen  der  im  Laufe  dieser  drey  Jahre  geschehenen  Revisionen
  festgestellt  worden  sind  und  in  ihren  Größen  auch  für  die
Jahre  1836,  1837  und  1838  bey  der  Berechnung  der  Orts-Quoten
  zum  Grunde  dienen  sollen,  unter  Fortbestand  der  bereits  in  dem
Steuer-Patente  vom  6.  Dezember  1826  ausgesprochenen  Modifikation
  hinsichtlich  des  Einkommens  auß  Pachtungen  landwirthschaftlicher
Güter.

Da  Wir  nun  diesen  landständischen  Steuerverwilligungen  Unsere  landesfürstliche
  Sanktion  durch  Genehmigung  derselben  durchgängig
  ertheilt  haben:  so  begehren  Wir  allergnadigst,  es  wollen  alle  im
Eingange  dieses  Unseres  Steuer-Patentes  genannte  Behörden,  Beamte,
Gerichtsherren,  Bürgermeister  und  Räthe  in  den  Städten,  Steuerämter,
Ober=  und  Untersteuer=  auch  andere  Einnehmer,  überhaupt  aber  Unsere  gesammten
  Unterthanen  aller  Stände,  sich  gemessenst  nach  dem  Inhalte  dieses
Steuer-Patentes  richten,  die  Behörden  und  Beamten,  denen  es  gebühret,
  solches  publiciren,  und  Obrigkeiten  sowohl  als  Unterthanen  mit  Eifer
daran  seyn,  daß  die  Steuern  und  Abgaben  in  der  Maße  und  in  den  Terminen
  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  die  verschiedenen  oben  angezogenen
Gesetze  und  Verordnungen  ausdrücken  und  festsetzen,  und  wie  solche,  was
nahmentlich  die  alte  Landsteuer  und  die  Grund-Einkommensteuer  betrifft,  sowohl
überhaupt  als  im  besondern  nach  Maßgabe  des  in  den  verschiedenen  Landestbeilen
  bisher  noch  üblichen  Steuerfußes  von  Unserem  Landschafts-Kollegium
unverweilt  weiter,  gemäß  der  Steuerverfassung,  zu  reguliren  und  auszuwerfen,
auch  durch  das  Regierungs  =  Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen  sind,  in