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2 von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen
des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und
Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grundund
Gebáude-Rente vom 6. November 1823 und des Gesetzes über
die Einschätzung des Feldgewerbes bey der direkten Besteuerung vom
18. April 1833, sechs Pfennige von jedem Thaler des in
den Steuerrollen verzeichneten Einkommens eines jeden
Individuums, welches zum ersten Theile der Orts-Quote beytragspflichtig
ist, ingleichen von jedem Thaler in dem zweyten
Theile jedes Ortssteuer-Kapitales, wie solche Ortssteuer
-Kapitale überhaupt nach den Durchschnittsergebnissen der
Schätzungen in den Jahren 1833, 1834 und 1835, bezüglich nach
den Ergebnissen der im Laufe dieser drey Jahre geschehenen Revisionen
festgestellt worden sind und in ihren Größen auch für die
Jahre 1836, 1837 und 1838 bey der Berechnung der Orts-Quoten
zum Grunde dienen sollen, unter Fortbestand der bereits in dem
Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 ausgesprochenen Modifikation
hinsichtlich des Einkommens auß Pachtungen landwirthschaftlicher
Güter.
Da Wir nun diesen landständischen Steuerverwilligungen Unsere landesfürstliche
Sanktion durch Genehmigung derselben durchgängig
ertheilt haben: so begehren Wir allergnadigst, es wollen alle im
Eingange dieses Unseres Steuer-Patentes genannte Behörden, Beamte,
Gerichtsherren, Bürgermeister und Räthe in den Städten, Steuerämter,
Ober= und Untersteuer= auch andere Einnehmer, überhaupt aber Unsere gesammten
Unterthanen aller Stände, sich gemessenst nach dem Inhalte dieses
Steuer-Patentes richten, die Behörden und Beamten, denen es gebühret,
solches publiciren, und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen mit Eifer
daran seyn, daß die Steuern und Abgaben in der Maße und in den Terminen
und Entrichtungsformen, wie solche die verschiedenen oben angezogenen
Gesetze und Verordnungen ausdrücken und festsetzen, und wie solche, was
nahmentlich die alte Landsteuer und die Grund-Einkommensteuer betrifft, sowohl
überhaupt als im besondern nach Maßgabe des in den verschiedenen Landestbeilen
bisher noch üblichen Steuerfußes von Unserem Landschafts-Kollegium
unverweilt weiter, gemäß der Steuerverfassung, zu reguliren und auszuwerfen,
auch durch das Regierungs = Blatt zur öffentlichen Kunde zu bringen sind, in