Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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der  eingeführten  allgemeinen  Form  das  Absolutorium

  erfolgr.

IX.  In  Beziehung  auf  jenes  Stiftrungs-
  und  Kommunal-Vermögen,
welches  der  Administration  der  Patrimonial=
  Geriches=  Herrschaften  anvertraut
  ist,  Gußer#t  sich  die  oberste  Minlsterial=Kurarel
  auf  folgende  Weise:

1.  Die  Patrimonial-Gerichtsherren  sind
verbunden:

a.  Die  Kognition  des  Vermögens,
mittels  Einsendung  der  Inventarisation,
  zu  gewähren;
b.  die  Kognition  der  Verwendung
der  aus  diesem  Vermögen  hervorgehenden
Reute,  mittels  Einsendung  eines  Duplikates
  der  Rechnung  zu  gewöhren,  und
in  Beziehung  auf  die  Verwaltung
dieses  Vermögens  diesenigen  Vorschriften  im
analoge  Erfüllung  zu  sezen,  welche
denselben  in  Beziehung  auf  die  Gerichrshaltung
  durch  die  allerhöchste  Verordnung
vom  6.  Junins  1807  gegeben  find.
.  Die  Uebersschüfse  des  der  Administration
  der  Parrimontal  Gerichrsherren  anverwauten
  Vermögeno  werden  auf  keine
Weife  mit  dem,  unter  der  königlichen  Administratipn
  stehenden  Vermögen  vermische;
sie  uncerliegen  jedoch  der  analogen  Anwendung
  der  in  Beziehung  auf  dieses  lezte
Vermäögen  festgesezten  Primzipien.  der
Verwendung.

3.  Die  Ausübung  der  Minlster  al-Kuratel
  gegen  die  Patrimental-Gerichtsherren
  geschiehn  in  allen  Beziehungen

  durch  die  einschlägigen  Generalandes-Kommissariate.


X.  Die  Komperenz  dersenigen  Stellen,
durch  welche  das  Ministerium  des  Innern
jene  oberste  Kuratel  des  gesamten  Stifrungsund
  Kommunal-Vermögens,  mit  welcher  es
bekleidet  ist,  ausübr,  umfaßt  demnach  in
Folge  jener  Bestimmungen,  welche  theils  in
den  vorstehenden  organischen  Gesezen  schon
gegeben,  theils  aus  einer  vollkommenen  Erekution
  derselben  bedinge  sind,  nachstehende
Funkteions  -Theile,  und  Personal-Konsticutrung.


A.  Das  geheime  Jentral-Rechnungs  Kommissariat
  des  Innern

1I.  führe  die  oberste  Kontrolle  über
die  Verwaltung  des  gesamten  Stistungs=  und
Kommunal=  Vermögens;

a.  in  ihm  konzentrirt  sich  die  Kognition
des  gesameen  Fundirungo=  Vermsgens;
  es  ist  daher  der  Depolar  aller
Bermögens=  Inventarisarionen;

3.  in  ihm  konzentrirc  sich  die  Kognition
aller  Renten  und  basten  von  allen
Stiftungen  und  Kommunitken;
es  ist  daher  der  Deposirar  aller  Stif—
tungs  und  Kommunal-Etato;

4.  in  ihm  konzentrirt  sich  durch  die  Revisson,
  Super  Neviston,  und  den  Enrwurf
der  Absolutorien  die  ganze  Komptabilität
  der  Stifeungs=  und  Kommunal:  Administrarion;
  es  ist  daher  der  Deposirar
aller  Jahres-Rechnungen,  der  Sriftungs=
  und  Kommunal-Admiuistraroren.

Jur  Erfüllung  dieser  Komprten;  ist  das

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