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1. aus dem General-Kommissär als
Kommunal, und Patrimonial: Kurator;
2. aus einem Oberrechnunges-Kommissär,
welchem die erfoderliche Anzahl
von Rechnungs-Kommissorien, und
Kalkulatoren beigegeben ist;
3. aus einem Sekretär, und zugleich
Registrator, und Expeditor;
4. endlich aus der nöthigen Anzahl von
Tabellisten, Kanzellisten, und Boten.
XI. In Bezlehung auf die Standes“
und Dienstes-Verhäl:enisse der dem
Stifrungs= und Kommunal-Vermögen dienenden
Individuen werden nachfolgende Bestimmungen
festgesezt:
1. Jeder urfprünglichen Anstellung im
Stistungs= und Kommunal-Dienste geht
eine Prüfung vorher, welche in Beziehung
auf den Siiftungsdienst bei dem geheimen
Jentral: Rechnungs-Rommissariate, in Beziehung
auf den Kommunal= Dienst bei dem
einschlägizen General:Kommissariate vorgenommen
wird. #
a. Aus den Individnen des Stistungs-=Dienstes
werden, nach dem Chef des geheimen
Zentral-Rechnungs= Kommissariates,
nur noch die Rechnungs = Kommissarien,
der Sekretär, die Registratoren,
und die Stiftungs-Administratoren,
dann der Zentral-Stiftungs=Kassier,
und dessen Buchhalter der Kategorie
der Staatediener einverleibt.
Diese werden bei definitiver Verleihung
der Stellen, mit einem Nomination-Dekrete
versehen, auf den Al-—
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tivitats-Etat eingereihet, und hiedurch
aller in der Dragmatik für den Staats-Dienst
vom 1. Jänner 2gos mit dieser
Würde verbundenen Bestimmungen theilhaftig,
so wie allen hier anfgelegten Verbindlichkeiten
unterwürfig gemacht.
3. Alle in den vorgenannten Stellen nur
provisorisch dienenden, und alle in an:
dern als den vorgenannten Stellen dienenden
Individuen stehen außer der Kategorie
der Staatsdiener; und die mit dieser Würde
verbundenen Vortheile und Lasten treten bei
ihnen niche in Anwendung.
4. Aus den Individuen des Kommunal-Dienstes
werden nach dem Genekal-Kommissär,
nur noch die Rechmungs
= Kommissariten, der Sekretär,
und jene Kommunal-Administratoren,
welche ausschließend dem Diener=Stande,
und nicht zugleich dem Bürgerstande
angehören, der Kategorie der Staats-Diener
einverleibt.
5. Alle für die Staarsdiener im Selstungs-Dienste
gegebenen Bestimmungen treten für
die Staatsdiener im Kommnnal Dienste in
gleiche Anwendung.
6. Das Gehalt der Staatsdiener im Stiftungs:
Dienste, und die Denstonen ihrer
Hinterlassenen werden aus den Renten des
Stistungs-Vermögens;
das Gehalr der Staatsdiener im Kommunal-Dienste,
und die Pensionen ihrer Hinterlassenen
werden aus einer Konkurrenz des
Kommunal-Vermögens geleister.
7. Di. auber der Kategorie der Staats-