Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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1.  aus  dem  General-Kommissär  als
Kommunal,  und  Patrimonial:  Kurator;

2.  aus  einem  Oberrechnunges-Kommissär,
  welchem  die  erfoderliche  Anzahl
von  Rechnungs-Kommissorien,  und
Kalkulatoren  beigegeben  ist;

3.  aus  einem  Sekretär,  und  zugleich
Registrator,  und  Expeditor;

4.  endlich  aus  der  nöthigen  Anzahl  von
Tabellisten,  Kanzellisten,  und  Boten.

XI.  In  Bezlehung  auf  die  Standes“
und  Dienstes-Verhäl:enisse  der  dem
Stifrungs=  und  Kommunal-Vermögen  dienenden
  Individuen  werden  nachfolgende  Bestimmungen
  festgesezt:

1.  Jeder  urfprünglichen  Anstellung  im
Stistungs=  und  Kommunal-Dienste  geht
eine  Prüfung  vorher,  welche  in  Beziehung
auf  den  Siiftungsdienst  bei  dem  geheimen
Jentral:  Rechnungs-Rommissariate,  in  Beziehung
  auf  den  Kommunal=  Dienst  bei  dem
einschlägizen  General:Kommissariate  vorgenommen
  wird.  #

a.  Aus  den  Individnen  des  Stistungs-=Dienstes
  werden,  nach  dem  Chef  des  geheimen
  Zentral-Rechnungs=  Kommissariates,
nur  noch  die  Rechnungs  =  Kommissarien,
  der  Sekretär,  die  Registratoren,
  und  die  Stiftungs-Administratoren,
  dann  der  Zentral-Stiftungs=Kassier,
  und  dessen  Buchhalter  der  Kategorie
  der  Staatediener  einverleibt.

Diese  werden  bei  definitiver  Verleihung
  der  Stellen,  mit  einem  Nomination-Dekrete
  versehen,  auf  den  Al-—

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tivitats-Etat  eingereihet,  und  hiedurch
aller  in  der  Dragmatik  für  den  Staats-Dienst
  vom  1.  Jänner  2gos  mit  dieser
Würde  verbundenen  Bestimmungen  theilhaftig,
  so  wie  allen  hier  anfgelegten  Verbindlichkeiten
  unterwürfig  gemacht.

3.  Alle  in  den  vorgenannten  Stellen  nur
provisorisch  dienenden,  und  alle  in  an:
dern  als  den  vorgenannten  Stellen  dienenden
  Individuen  stehen  außer  der  Kategorie
der  Staatsdiener;  und  die  mit  dieser  Würde
verbundenen  Vortheile  und  Lasten  treten  bei
ihnen  niche  in  Anwendung.

4.  Aus  den  Individuen  des  Kommunal-Dienstes
  werden  nach  dem  Genekal-Kommissär,
  nur  noch  die  Rechmungs
  =  Kommissariten,  der  Sekretär,
  und  jene  Kommunal-Administratoren,
  welche  ausschließend  dem  Diener=Stande,
  und  nicht  zugleich  dem  Bürgerstande
  angehören,  der  Kategorie  der  Staats-Diener
  einverleibt.

5.  Alle  für  die  Staarsdiener  im  Selstungs-Dienste
  gegebenen  Bestimmungen  treten  für
die  Staatsdiener  im  Kommnnal  Dienste  in
gleiche  Anwendung.

6.  Das  Gehalt  der  Staatsdiener  im  Stiftungs:
  Dienste,  und  die  Denstonen  ihrer
Hinterlassenen  werden  aus  den  Renten  des
Stistungs-Vermögens;

das  Gehalr  der  Staatsdiener  im  Kommunal-Dienste,
  und  die  Pensionen  ihrer  Hinterlassenen
  werden  aus  einer  Konkurrenz  des
Kommunal-Vermögens  geleister.

7.  Di.  auber  der  Kategorie  der  Staats-