Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Mautretirung immer öffentlich angeschlagen 
seyn. Eben diese Verfügung wird vach Mög- 
lichkeic für alle übrige, nach dem Wertbe be- 
legten Gegenstände getroffen werden, 
„lor. Die Ausfuhr des Getreides wird, 
so lange nicht die in der Tabelle zu 12 pro 
Cento angezeigte Belegung eintritt, immer 
unbedingt gestattet. 
lol. Sobald aber diese angeordnet ist, 
muß alles Getreide, welches in das Aus- 
land gebracht werden soll, auf irgend einer 
Schraune im Inlande erkauft worden seyn, 
und darf nur bei der Vorlage eines Atte- 
stats, durch welches obrigkeitlich der Ankauf 
des Getreides auf der Schraune gebbrig be- 
wiesen ist, über die Grenze gelassen werden. 
102. Getreide, welches zur Zeit der böch- 
sten Belegung von 12 Prozent aus Unseren 
Kastenvorräthen im Versteigerungs-Wege 
erkauft werden ist, muß bierüber gleichfalls 
mit legalen Attestaten belege seyn, und wird 
alsdann dem auf der Schranne erkauften 
gleichgehalten. 
103. Allen essitirenden Gegenständen, 
welche von Orten im diesseitigen Maut- 
verbande an Orte, die ebenfalls im Maut- 
verbande stehen, gebracht werden sollen, 
zu diesem Ende aber einen dazwischen lie- 
genden fremden Distrikt durchziehen müssen, 
werden niemal die Transito-Gebühren be' 
rechnet, noch weniger eine Passirpollete er- 
tbeilt; sondern es muß für dieselben an der 
diesseitigen — gegen den fremden Distrikt 
bestellten — Austritts-Postirung der gesezli- 
che Essito-Zoll bezahlt werden. 
104. Sollten die Umstaͤnde biebei so be- 
schaffen seyn, daß sie die Begünstigung ge- 
statten, für Gegenstände, welche nach durch- 
zegenem fremdem Distrikte wieder in das 
diesseitige Gebiet gelangen, die Rückvergu- 
tung des bereits entrichteten Essito-Zolles 
eintreten zu lassen; so wird dieses unter 
ausdrücklicher Benennung des Distriktes, 
und des Weges, worauf es gestattee ist, von 
Unserer Zentral-Mautstelle angeordnet wer- 
den. Ohne eine solche bestimmte Anord- 
nung aber darf von keiner Mautpestirung 
eine Rückvergütung dieser Art zugestanden 
werden. 
105. Alle essitirende Gegenstände, deren 
Werth zusammen ko fl., oder darunter be- 
trägt, und nach dem Wertbe belegt sind, 
zablen überhaupt zwei Kreuzer von jedem 
Gulden. 
rob. Was in Essito die Belegung nach 
dem Sporco-Zentner hat, und weniger als 
einen achtel Zenener wiegt, wird nach so 
viel Pfunden, als der essttirende Zoll-Ge- 
genstand enthält, mit einem Krenzer für 
jedes Pfund Verzollung angeschlagen. 
XI. Abschnitt. 
Verordnung zu Weggelds-Entrichtung für Aus- 
länder. S. 107 — 1110. 
toy. Alle in Reise-Gefährten an 
der Grenze erscheinende fremde Reisende 
müssen bei ihrem Eintricte über die Maut- 
linie für jedes an dem Wagen gespannte 
Pferd, oder sonstige Mähnstück K fl. über- 
baupt erlegen. 
losz. Dagegen erbalten dieselben einen 
Mautpaß, der die Erklärung des Reisenden
	        
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