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Mautretirung immer öffentlich angeschlagen
seyn. Eben diese Verfügung wird vach Mög-
lichkeic für alle übrige, nach dem Wertbe be-
legten Gegenstände getroffen werden,
„lor. Die Ausfuhr des Getreides wird,
so lange nicht die in der Tabelle zu 12 pro
Cento angezeigte Belegung eintritt, immer
unbedingt gestattet.
lol. Sobald aber diese angeordnet ist,
muß alles Getreide, welches in das Aus-
land gebracht werden soll, auf irgend einer
Schraune im Inlande erkauft worden seyn,
und darf nur bei der Vorlage eines Atte-
stats, durch welches obrigkeitlich der Ankauf
des Getreides auf der Schraune gebbrig be-
wiesen ist, über die Grenze gelassen werden.
102. Getreide, welches zur Zeit der böch-
sten Belegung von 12 Prozent aus Unseren
Kastenvorräthen im Versteigerungs-Wege
erkauft werden ist, muß bierüber gleichfalls
mit legalen Attestaten belege seyn, und wird
alsdann dem auf der Schranne erkauften
gleichgehalten.
103. Allen essitirenden Gegenständen,
welche von Orten im diesseitigen Maut-
verbande an Orte, die ebenfalls im Maut-
verbande stehen, gebracht werden sollen,
zu diesem Ende aber einen dazwischen lie-
genden fremden Distrikt durchziehen müssen,
werden niemal die Transito-Gebühren be'
rechnet, noch weniger eine Passirpollete er-
tbeilt; sondern es muß für dieselben an der
diesseitigen — gegen den fremden Distrikt
bestellten — Austritts-Postirung der gesezli-
che Essito-Zoll bezahlt werden.
104. Sollten die Umstaͤnde biebei so be-
schaffen seyn, daß sie die Begünstigung ge-
statten, für Gegenstände, welche nach durch-
zegenem fremdem Distrikte wieder in das
diesseitige Gebiet gelangen, die Rückvergu-
tung des bereits entrichteten Essito-Zolles
eintreten zu lassen; so wird dieses unter
ausdrücklicher Benennung des Distriktes,
und des Weges, worauf es gestattee ist, von
Unserer Zentral-Mautstelle angeordnet wer-
den. Ohne eine solche bestimmte Anord-
nung aber darf von keiner Mautpestirung
eine Rückvergütung dieser Art zugestanden
werden.
105. Alle essitirende Gegenstände, deren
Werth zusammen ko fl., oder darunter be-
trägt, und nach dem Wertbe belegt sind,
zablen überhaupt zwei Kreuzer von jedem
Gulden.
rob. Was in Essito die Belegung nach
dem Sporco-Zentner hat, und weniger als
einen achtel Zenener wiegt, wird nach so
viel Pfunden, als der essttirende Zoll-Ge-
genstand enthält, mit einem Krenzer für
jedes Pfund Verzollung angeschlagen.
XI. Abschnitt.
Verordnung zu Weggelds-Entrichtung für Aus-
länder. S. 107 — 1110.
toy. Alle in Reise-Gefährten an
der Grenze erscheinende fremde Reisende
müssen bei ihrem Eintricte über die Maut-
linie für jedes an dem Wagen gespannte
Pferd, oder sonstige Mähnstück K fl. über-
baupt erlegen.
losz. Dagegen erbalten dieselben einen
Mautpaß, der die Erklärung des Reisenden