457
Königlich-Baterisches
458
Regierungsblatt.
VIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. Februar 1808.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Verkaufs-Mobalitaͤt der Stiftungs- und
Komimunal-- Nealitaͤten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
J. der Absicht, daß Unser Ministerium des
Innern, als nunmehrige oberste Stiftungs-
und Kommunal-Kuratel, in den Stand ge-
sezt werde, uͤber die eventuellen Verkaͤufe der
zu dieser Bestimmung geeigneten Stiftungs-—
und Kommunal-Realitaͤten theils die einzel-
ne Wuͤrdigung, theils die allgemeine Ueber-
sicht mit Vollstaͤndigkeit herstellen zu konnen,
ertbeilen Wir nunmehr, auf die von Unserm
geheimen Zentral-Rechnungs-Kommissaria-
te des Innern hieruͤber gemachte Vorlage, uͤber
die Vorbereitungen, die Bedingun-
gen, den Akbr, die Sanktion und die
Erekuction eines solchen Verkaufes nach-
stebende Beschlüsse:
I. Die Vorbereitungen des Verkau-
fes bestehen:
a. in der mocivirten Bestimmung, daß eis
ne befragte Realitäk zum Seistungs-und Kom-
munal-Dienste nicht erfoderlich, und also
zum llebergange in das Privat-Eigenthum ger
eigenschafter sen;
b. in einer durch Sach= eder Werkrerstän=
dige erhobenen Beschreibung und legalen
Schazung des Verkaufs-Obsekres, worüber
ein förmliches Protokoll abgesaßt werden
muß; ’
c. in einer durch beglaubigte Auszuͤge aus
den einschlägigen Rechnungen zu bewirken-
den Erhebung der zur Zeit des Verkaufes be-
stebenden Renee des Objektes;
d. in der öffenrlichen Bekanntmachung des
Verkaufs-Gegenstandes, mit Bestimmung
des Ortes und der Zeit, wann und wo der
Verkauf vorgenommen werde; und in der
Einladung der Kaufsliebhaber zur vorläusi=
gen Besichtigung.
II. Die Realitäten des Seiftungs= und
Kommunal-Vermögens werden nach der Ana-
logie der für die Verkäufe der Realiräten des
Finanz-Vermögens gegebenen Normen, und
mie Anwendung derselben unrer nachstehen-
den Bedingungen veräussert:
1.) Die Realitäten gehen als ein freies,
jedoch grund, und bodenzinsiges Eigentbum,
ohne allen Verband eines Hossußes, oder
eine sonstige Gebundenbeit, auf den Käufer
über; sse können nach der Hand, jedoch nur un-
ter den nämlichen, beim Ankaufe gesezten Be-
legungs-Bedingungen, wieder veräussert wer-
30