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hat der Chyrurg hier nach aufhabenden Pflichten
und besizenden Kenntnissen zu verfahren,
und die Wahrheir so, wie er sie findet, ohne
Rücksicht auf Person, zu bezeugen.
§. . Das nämliche haben die Chyrurgen
auch zu besorgen, wenn sie der kommandirende
Offzier des Bürger-Militärs hiezu beordert.
§. 10. Wenn ein Bürger= Soldat im
Dienste beschädiget wird, oder denselben sonst
eine Krankheit befillr; so ist der die Jour habende
Chyrurg zwar verpflichtet, demselben auf
der Stelle zu Hilfe zu eilen; allein hieraus
folgt noch nicht, daß ihn der verwundete,
oder kranke Bürger-Soldar zur ferneren Behandlung
forrbehalten müsse.
§. 11. Aber eben debwegen ist es auch
niche Obliegenheit des bürgerlichen Milirär=Chyrurgen
einen besch idigeen, oder erkrankten
Bürger, mit Ausnahme der ersten Hilfelei,
stung, unentgeldlich zu verbinden, und zu behandeln.
G. 12. Sollte indessen ein armer Bürger
sich im Dienste beschädigen, und der wundäreztlichen
Hilse bedürfen, so wird es Seiner
Majestät dem Könige zum allergnädigsten
Wohlgefallen gereichen, wenn ein bürgerlicher
Milit = Chyrurg dieselbe unentgeldlich
besorgt.
§. 13. Die Chyrurgen der bürgerlichen
Kavallerie haben nur dann zu Pferde hinrer
der Fronte sich aufzuhalten, wenn dieselbe
vor das Thor marschire, und bis an die Grenze
des Burgfriedens, oder noch welter, im Falle
einer feierlichen Begleitung rc. sich begiebe.
§. 14. Wenn die bürgerlichen Militär=582
Chyrurgen in koͤniglichen Militaͤr-Spitaͤlern
den Dienst besorgen, und sich dortselbst ein
koͤniglicher Stabs-Arzt, oder ein Ober- oder
Stabs-Chyrurg befinden sollte; so haben dieselbe
alles getreu zu besorgen, was ihnen von
einem, oder dem anderen vorgeschrieben, und
aufgetragen wird.
G. 5. Die vom Stabsarzte, oder Stabschprurge
verordnete innerliche oder äusserliche
Mittel, sollen ohne allen Verzug von den bürgerlichen
Militcr= Chyrurge angewendec, die
Wirekung beobachcec, und selbe gehörig gemeldet
werden.
G. 16. Sollte kein königlicher Stabs-Chyrurg
im Militäkr-Spitale sich befinden; se versiehe
die Seelle des Oberchyrurgs der bürgerliche
Regimenrs-Chyrurg, und in dessen Ermanglung
der älteste Bataillons= oder Unterchyrurg.
Zur Behandlung der Internisten
aber ist ein Stade-Physikus, wenn bein Stabs-Medikus
anwesend seyn sellee, oder in dessen
Ermanglung der Landgerichts-Physfkus zu
verwenden.
V. 17. Wenn in einem königlichen Militär=Spitale
auch ein königlicher Milirdr-Chyrurg
anwesend seyn sollte; so gebührt demselben der
Vorrang, wenn der bürgerliche Militär-Chyrurg
von gleichem Range ist; lezterer geher
aber dem ersten vor, wenn er einen höheren
Rang bestze.
§. 18. Die Bürger-Militär= Chyrurgen
haben, wenn sie in einem böniglichen Milicar=Spitale
Dienste machen, die dort bestehende
Ordnung aufrecht zu erhalten, die gegebenen
Vorschriften genau zu befolgen, die Kranken