Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

 

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hat  der  Chyrurg  hier  nach  aufhabenden  Pflichten
  und  besizenden  Kenntnissen  zu  verfahren,
und  die  Wahrheir  so,  wie  er  sie  findet,  ohne
Rücksicht  auf  Person,  zu  bezeugen.

§.  .  Das  nämliche  haben  die  Chyrurgen
auch  zu  besorgen,  wenn  sie  der  kommandirende
Offzier  des  Bürger-Militärs  hiezu  beordert.

§.  10.  Wenn  ein  Bürger=  Soldat  im
Dienste  beschädiget  wird,  oder  denselben  sonst
eine  Krankheit  befillr;  so  ist  der  die  Jour  habende
  Chyrurg  zwar  verpflichtet,  demselben  auf
der  Stelle  zu  Hilfe  zu  eilen;  allein  hieraus
folgt  noch  nicht,  daß  ihn  der  verwundete,
oder  kranke  Bürger-Soldar  zur  ferneren  Behandlung
  forrbehalten  müsse.

§.  11.  Aber  eben  debwegen  ist  es  auch
niche  Obliegenheit  des  bürgerlichen  Milirär=Chyrurgen
  einen  besch  idigeen,  oder  erkrankten
Bürger,  mit  Ausnahme  der  ersten  Hilfelei,
stung,  unentgeldlich  zu  verbinden,  und  zu  behandeln.


G.  12.  Sollte  indessen  ein  armer  Bürger
sich  im  Dienste  beschädigen,  und  der  wundäreztlichen
  Hilse  bedürfen,  so  wird  es  Seiner
Majestät  dem  Könige  zum  allergnädigsten
Wohlgefallen  gereichen,  wenn  ein  bürgerlicher
  Milit  =  Chyrurg  dieselbe  unentgeldlich
besorgt.

§.  13.  Die  Chyrurgen  der  bürgerlichen
Kavallerie  haben  nur  dann  zu  Pferde  hinrer
der  Fronte  sich  aufzuhalten,  wenn  dieselbe
vor  das  Thor  marschire,  und  bis  an  die  Grenze
des  Burgfriedens,  oder  noch  welter,  im  Falle
einer  feierlichen  Begleitung  rc.  sich  begiebe.

§.  14.  Wenn  die  bürgerlichen  Militär=582



Chyrurgen  in  koͤniglichen  Militaͤr-Spitaͤlern
den  Dienst  besorgen,  und  sich  dortselbst  ein
koͤniglicher  Stabs-Arzt,  oder  ein  Ober-  oder
Stabs-Chyrurg  befinden  sollte;  so  haben  dieselbe
  alles  getreu  zu  besorgen,  was  ihnen  von
einem,  oder  dem  anderen  vorgeschrieben,  und
aufgetragen  wird.

G.  5.  Die  vom  Stabsarzte,  oder  Stabschprurge
  verordnete  innerliche  oder  äusserliche
Mittel,  sollen  ohne  allen  Verzug  von  den  bürgerlichen
  Militcr=  Chyrurge  angewendec,  die
Wirekung  beobachcec,  und  selbe  gehörig  gemeldet
  werden.

G.  16.  Sollte  kein  königlicher  Stabs-Chyrurg
  im  Militäkr-Spitale  sich  befinden;  se  versiehe
  die  Seelle  des  Oberchyrurgs  der  bürgerliche
  Regimenrs-Chyrurg,  und  in  dessen  Ermanglung
  der  älteste  Bataillons=  oder  Unterchyrurg.
  Zur  Behandlung  der  Internisten
aber  ist  ein  Stade-Physikus,  wenn  bein  Stabs-Medikus
  anwesend  seyn  sellee,  oder  in  dessen
Ermanglung  der  Landgerichts-Physfkus  zu
verwenden.

V.  17.  Wenn  in  einem  königlichen  Militär=Spitale
  auch  ein  königlicher  Milirdr-Chyrurg
anwesend  seyn  sollte;  so  gebührt  demselben  der
Vorrang,  wenn  der  bürgerliche  Militär-Chyrurg
  von  gleichem  Range  ist;  lezterer  geher
aber  dem  ersten  vor,  wenn  er  einen  höheren
Rang  bestze.

§.  18.  Die  Bürger-Militär=  Chyrurgen
haben,  wenn  sie  in  einem  böniglichen  Milicar=Spitale
  Dienste  machen,  die  dort  bestehende
Ordnung  aufrecht  zu  erhalten,  die  gegebenen
Vorschriften  genau  zu  befolgen,  die  Kranken