Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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bei  der  Mautinspektion  des  treffenden  Bezirkes
  anzuzeigen,  und  sich  dadurch  gegen  alle  aus
dem  Mangel  derselben  erfolgen  koͤnnenden
Strafen  sicher  zu  stellen;  indem  die  Ablage
der  Polleten,  Designationen  2c.  2c.  blos  durch
die  Rezepissen  selbst  bewiesen  werden  kann;
alle  übrigen  Beweise  aber,  als:  Attestate,
Zeugen-Aussagen,  2c.  durchgehends  als  nngültig
  und  nichtrig  angesehen  werden.

134.  Defeaudations-Klagen  über  nicht
geschehene  ordnungsmäßige  Ablage  der  Polleten
  werden  nach  Verlaufe  eines  Jahres,  vom
Tage  ihrer  Ausstellung  an  gerechnet,  nicht
mehr  angenommen,  sondern  als  abgethan  betrachtet;
  es  sei  dann,  daß  der  Beklagte  im
Laufe  des  Jahres  wegen  Abwesenheit,  oder
wegen  eines  anderen  rechtskraͤftigen  Hindernisses
  nicht  mehr  zu  erfragen,  aufzufinden,  oder
zu  belangen  war.

In  einem  solchen  Falle  kann  gegen  den  Be,
klagten  in  der  Folge  noch  lmmer  aufgetreten,
die  Verhandlung  gepflogen,  der  Bescheid  erlassen,
  und  zur  Vollziehung  gebracht  werden.

185.  In  Fällen,  wenn  Designationen,  der
gesezlichen  Bestimmung  gemäß,  vorgelege  werden
  sollen,  und  doch  nicht,  oder  mangelhaft
vorkommen,  wird  jederzeit  der  höchste  Consumo-
  oder  Essito-Zollsaz  erholt,  und  jede  Rückvergütung
  verweigert.  Gleiche  Bestimmung
findet  bei  gänzlich  unterlassener  oder  mangelhafter
  Vorlage  der  Waagzettel  start.

190.  Wenn  Waaren  von  einem  Orte  ausgeführt
  werden,  wo  eine  Halle  bestehr,  und  die

Vermantung  daselbst  unterlassen  worden  ist,  so

wird  der  dafür  karifmäßig  zu  entrichtende  Zollbetrag
  an  der  Griinze  doppelt  bezahlt.

 

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187.  Dasjenige  Getreid,  welches  zu  den
Zeiten,  wo  die  Belegung  von  r„  Prozento
  eimritt,  an  der  Grenze  zur  Exportation
erscheint,  und  worüber  weder  ordentliche
Schrannen-Attestate,  noch  state  dessen  die
gesezlich  supplirenden  Erfodernisse  vorgelege
werden  können,  ist  ohne  weiters  zurückzu'
weisen.

188.  Jeder  Zollpflichtige,  ohne  Ausnahme,
  und  ohne  Rücksiche  auf  Seand  und  Karakter,
  welcher  sich  bei  einer  Mautstatte  ungestümm
  beträge,  auf  bescheidene  Erinnerungen
nicht  achtit,  und  durch  Widersezlichkeit  sich
der  Emtrichtung  der  durch  gegenwärtiges  Gesez
  bestimmten  Gebühren  entziehen  will,  ist
ohne  weiters  zu  verh-ten,  und  an  das  nächste
Landgericht  zu  liefern,  wo  er  nach  Beschaffenheit
  der  Schuld  arbitrarisch  zu  bestrafen  ist.

Ist  dabei  eine  Defraudation  untergelausen,
so  tritt  überdieß  die  Anwendung  der  geeigneten
  Defraudations=  Strafen  ein.

130.  Betreffen  solche  Vorfälle  angesehene
Personen  vom  Zivil=  oder  Militärstande,  so
ist  darüber  unverzüglich  Bericht  an  Unsere
Zentral=  Zoll=  und  Mautstelle  zu  erstatten,  damit
  von  dieser  die  geeignete  Vorkehr  sogleich

Fgetroffen,  oder  die  weiter  gehörige  Anzeige

davon  gemacht  werden  kann.

100.  Das  gesamte  Maut-Personal  ist  üb
rigens  in  seinen  Privat-Instruktionen  nachdrücklich,
  und  unter  Androhung  der  geeigneten
  Strafen  angewiesen,  keinem  Zollpflichtigen
  durch  rohes  und  unbescheidenes  Benemmen,
  durch  unnöthigen  Aufenthalt,  oder  auf
irgend  eine  andere  Weise  Anlaß  zu  einer  gegründeten
  Beschwerde  zu  geben.