75
bei der Mautinspektion des treffenden Bezirkes
anzuzeigen, und sich dadurch gegen alle aus
dem Mangel derselben erfolgen koͤnnenden
Strafen sicher zu stellen; indem die Ablage
der Polleten, Designationen 2c. 2c. blos durch
die Rezepissen selbst bewiesen werden kann;
alle übrigen Beweise aber, als: Attestate,
Zeugen-Aussagen, 2c. durchgehends als nngültig
und nichtrig angesehen werden.
134. Defeaudations-Klagen über nicht
geschehene ordnungsmäßige Ablage der Polleten
werden nach Verlaufe eines Jahres, vom
Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, nicht
mehr angenommen, sondern als abgethan betrachtet;
es sei dann, daß der Beklagte im
Laufe des Jahres wegen Abwesenheit, oder
wegen eines anderen rechtskraͤftigen Hindernisses
nicht mehr zu erfragen, aufzufinden, oder
zu belangen war.
In einem solchen Falle kann gegen den Be,
klagten in der Folge noch lmmer aufgetreten,
die Verhandlung gepflogen, der Bescheid erlassen,
und zur Vollziehung gebracht werden.
185. In Fällen, wenn Designationen, der
gesezlichen Bestimmung gemäß, vorgelege werden
sollen, und doch nicht, oder mangelhaft
vorkommen, wird jederzeit der höchste Consumo-
oder Essito-Zollsaz erholt, und jede Rückvergütung
verweigert. Gleiche Bestimmung
findet bei gänzlich unterlassener oder mangelhafter
Vorlage der Waagzettel start.
190. Wenn Waaren von einem Orte ausgeführt
werden, wo eine Halle bestehr, und die
Vermantung daselbst unterlassen worden ist, so
wird der dafür karifmäßig zu entrichtende Zollbetrag
an der Griinze doppelt bezahlt.
76
187. Dasjenige Getreid, welches zu den
Zeiten, wo die Belegung von r„ Prozento
eimritt, an der Grenze zur Exportation
erscheint, und worüber weder ordentliche
Schrannen-Attestate, noch state dessen die
gesezlich supplirenden Erfodernisse vorgelege
werden können, ist ohne weiters zurückzu'
weisen.
188. Jeder Zollpflichtige, ohne Ausnahme,
und ohne Rücksiche auf Seand und Karakter,
welcher sich bei einer Mautstatte ungestümm
beträge, auf bescheidene Erinnerungen
nicht achtit, und durch Widersezlichkeit sich
der Emtrichtung der durch gegenwärtiges Gesez
bestimmten Gebühren entziehen will, ist
ohne weiters zu verh-ten, und an das nächste
Landgericht zu liefern, wo er nach Beschaffenheit
der Schuld arbitrarisch zu bestrafen ist.
Ist dabei eine Defraudation untergelausen,
so tritt überdieß die Anwendung der geeigneten
Defraudations= Strafen ein.
130. Betreffen solche Vorfälle angesehene
Personen vom Zivil= oder Militärstande, so
ist darüber unverzüglich Bericht an Unsere
Zentral= Zoll= und Mautstelle zu erstatten, damit
von dieser die geeignete Vorkehr sogleich
Fgetroffen, oder die weiter gehörige Anzeige
davon gemacht werden kann.
100. Das gesamte Maut-Personal ist üb
rigens in seinen Privat-Instruktionen nachdrücklich,
und unter Androhung der geeigneten
Strafen angewiesen, keinem Zollpflichtigen
durch rohes und unbescheidenes Benemmen,
durch unnöthigen Aufenthalt, oder auf
irgend eine andere Weise Anlaß zu einer gegründeten
Beschwerde zu geben.