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lungen mit Vericht zur Genehmigung vorlegen
werden. Neuburg den 31. Mai 1808.
Königliche Landes-Direktion
in Neuburg.
Graf von Tassis,
von Heckel.
(Die Jahlung der Laudemlen von den Unterkäufern
grundbarer Güter ün Eichstäde#ischen betref-
fend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nach den bestehenden königlichen Gesezen
und Laudemial-Ordnungen ist jeder neue
Gutsmaier, oder Gurskaufer handlöhniger
Güter schuldig, das Laudemium zu bezahlen,
oder der neue Maier hat, wenn das grund-
bare Gut ein altbaierisches Kastenamtsgut ist,
Maierschafts, Fristen-Entrichtung sich zu er-
bitten; ist das Gut aber ein neubaierisches,
oder von einem Seifte, Kloster 2c. erlangtes,
so kann sich der Käufer zu der Grundherrlich-
keies: Ablösung nach den bestehenden Gesezen
verstehen.
Diese Geseze machen keinen Unterschied, ob
der Käufer das handlohnbare Gut in der
Absicht gekauft habe, um selbes länger zu be-
sizen, eder das Gut stückweise zu verkaufen.
Bei dieser Bewandniß wird die von den
ehemal Eichstädrischen Landesstellen erlassene
Verordnung: daß dersenige Käufer handlbh-
niger Güter, welcher sich zu Prokokoll erkläre,
er kause das Gut in der Absicht, selbes zu
zertrümmern, und welcher die Guts-Zertrümme-
rung inner zwei Monaten ausführt, frei von
der HandlohnsEnrrichtung sey, als zu dies
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seitigen Gesezen nicht passend, für aufgehoben
erkldrt. "
Die königlichen Landrichter= und Rentämter
des ehemaligen Fürstenthums Eichstädt, welche
hieher geschlagen sind, erhalten daher die Wei-
sung, sich hienach zu achten, und im Falle
einer Gutszertrümmerung den gegenwär#igen
Besizer zur Vernahme derselben in eigener
Person zu ermuntern, damit ihm der ganze
Nuzen des durch die Guts= Zertrümmerung er-
zielten höheren Kaufschillings zugehe.
Neuburg den 31. Mai 1308.
Königliche Landes= Direktion
in Neuburg.
Graf von Tassss.
von Heckel.
Aufträgec.
An sämtliche Landgerichte in Tirol.
(Die Vorkehrungen wider die Bergfälle betressend.)
Im Namen Seiner Mogjestät des Königs.
Da man sich von dem Nuzen und der Zweck-
maͤssigkeit der von dem königlichein Strassen-
bau: Direktor Freiherrn von Aretin juͤngst
zum Drucke gegebenen Abhandlung über die
Minel, Bergfällen vorzubeugen, für die Ein-
wohner Tirols überzeugt hat, so wird man
einem jedem Landgerichte einen Abdruck hievon
zufertigen lassen, damit es die untergeordneten
Gemeinden mit den hierin enewikelten Ideen
vertraut mache, und sorge, daß die angezeig-
ten zweckmässigen Verwahrungs= und Hilfs-
mirtel gegen die immer mehr zunehmenden
schadlichen Murrbrüche in Anwendung gebracht