1423
Auftrag.
An die saͤmtlichen koͤniglichen Forstaͤmter.
(Die Faschinen= und Holz-Abgabe für das Was-
ser= und Strassenbau-Wesen und die Prei-
ses-Bestimmung dafür betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Das königliche geheime Zentral-Strass
sen = und Wasserbau-Büreau hat der
dießortigen Stelle eröffnet, daß die königli-
chen Forst: Aemter den Wasserbau= In-
spektionen die Preise für die Faschinen und
die übrigen Holz= Abgaben gewöhnlich nicht
früher, als mit dem Schlusse des Etats-Jah=
res bekannt machen, und bei der Werths-Be-
stimmung der Faschinen meistens viel böhere
Preise ansezen, als man sie von den Priva-
ten erbält.
Da nnn diese Ueberschreitung in Anse-
bung der Werrhs-Bestimmung keineswegs
in Ordnung ist, so werden hiemit sämtliche
Forst-Aemter des Königreiches Baiern ange-
wiesen, daß sie sich künfeig mit den Tara=
tionen des an die königliche Wasserbau-
Inspektionen abzugebenden Holzes genau
Lan die bestehenden tokal-Preise zu balten,
und diese jedesmal sogleich bei der vorzu-
nehmenden Holz-Abgabe den königlichen
Wasserbau= Inspestionen bekannt zu ma-
chen baben.
Muͤnchen den 25. Juni 1808.
Königliches Oberstes Forstamt.
Karl Zyllnhardt.
Vischer.
1424
Bekanntmachungen.
(Die Bürger-Militär-Pflichtigkeit der Post-
Beamten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Bericht Unsers General-tandes-
Kommissariats von Baiern, vom §. I. M.,
die Bärger-Militär-Pflichtigkeit der Post-
Stallmeister betreffend, erwiedern Wir:
In allen Postordnungen und in den ge-
schlossenen Dienstverträgen ist es den Post-
Beamten zur ausdrücklichen Pflicht gemacht,
den Dienst persönlich zu besorgen. Auf die-
ser persönlichen Erfüllung der Dienstoblie=
genbelt muß auch um so strenger bestanden
werden, als solche das öffentliche Vertrauen
und die Wichtigkeit des Dienstes unerlaßbar
erheischt. Da, wo diese wesentlichen Dienstes-
pflichten das Individuum in Anspruch neh-
men, kann sohin die persönliche bürgerliche
Militär-flichtigkeit nicht gefodert werden.
Wir beschliessen daber, daß den Post-
Beamten, welche die reitende, oder fabrende
ost, oder beide zugleich zu verseben baben,
der Bürger-Militär-Dienst gegen Bezahlung
eines verhältnißmässigen Geld-Beitrages er-
lassen werde; wogegen die blossen Relais-
Posthalter zur wirklichen Dienstesleistung bei
dem Bürger-Milieckr unbedenklich anzuhal-
ten sind. Mänchen den 22. Juni 1808.
Mar Joseph.
Freiberr von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
von Krempelhuber.