Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Wird im Fall der nach dem Anmeldetermin erfolgten Zustellung das eingeleitete 
Verfahren zu Gunsten des Gläubigers, auf dessen Antrag es eingeleitet worden, bis zur 
Versteigerung fortgesetzt, so bleibt bei der Feststellung des zulässigen Mindestgebots der 
Beitritt auch dann unbeachtet, wenn die Forderung des beigetretenen Gläubigers der des 
betreibenden Gläubigers im Range vorgeht. 
Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 greifen jedoch nicht Platz, wenn der Ver- 
steigerung in dem anberaumten Termin, bezw. der Beachtung des Beitritts bei Feststellung 
des Mindestgebots der Schuldner und diejenigen Hypothekengläubiger zustimmen, welche 
bei Feststellung des Mindestgebots in Folge der Beachtung des Beitritts unberücksichtigt 
bleiben. 
II. Verfahren bis zum Beschluß auf Zwangsversteigerung. 
s#64. Dem Antrag auf Zwangsversteigerung sind beizufügen: 
1. eine Bezeichnung und Berechnung der Forderung, wegen deren die Zwangs- 
versteigerung beantragt wird; 
2, die den Nachweis der erfolgten Eintragung der Forderung in das Hypothekenbuch 
enthaltende Urkunde der Grund= und Hypothekenbehörde und, wenn diese Ein- 
tragung nicht nach Maßgabe der Bestimmung in § 10 Absatz 1 des Gesetzes, 
einige mit der Civilproceßordnung vom 30. Januar 1877 zusammenhängende 
Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 im Wege der Zwangsvollstreckung 
erfolgt war, der über die Forderung vorhandene vollstreckbare Schuldtitel nebst 
der über dessen Zustellung an den Schuldner aufgenommenen Urkunde; 
3. eine vom Grund= und Hypothekenbuchführer beglaubigte Abschrift des betreffenden 
Grundbuchfoliums. « 
Ist das Vollstreckungsgericht zugleich die Grund- und Hypothekenhörde für 
das Grundstück, so genügt statt der Beibringung einer Abschrift des Grundbuch— 
foliums die Bezeichnung desselben. 
Die Bestimmungen in Absatz 1 unter 1, 2 gelten auch im Falle des Beitritts. 
Soll ein im Miteigenthum mehrerer Personen befindliches Grundstück versteigert 
werden, so muß der Antrag gegen alle Miteigenthümer nach Maßgabe der Bestimmungen 
in Absatz 1 und 2 begründet sein. 
65. Ist das als Vollstreckungsgericht zuständige Amtsgericht nicht zugleich die 
Grund= und Hypothekenbehörde für das Grundstück, dessen Versteigerung beantragt wird, 
so ist dem Antrag ein Zeugniß der Grund= und Hypothekenbehörde darüber beizulegen, 
daß Rechte dritter Personen, welche sie nach Maßgabe der Gesetze in dieser Eigenschaft 
wahrzunehmen hat, im Fall der Zwangsversteigerung dem Eintrag des Erstehers als 
Eigenthümer des Grundstücks im Grund= und Hypothekenbuch nicht im Wege stehen.
	        
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