Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich= Baterisches 
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Regierungsblat t. 
X. Stück. München, Mittwoch den 8. Februar 1809. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Prüfung der protestautischen Pfarramta- 
Kandidaten und deren Befdrderung betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern. 
Wir haben bereits in Unserm organischen 
Eocikte über die Anordnung einer Sektion in 
Kirchen-Sachen bei Unserm geheimen Ministe- 
rium des Innern, vom 8. September 1808, 
die baldige Bearbeitung einer allgemeinen Ver- 
ordnung uͤber die theologischen Pruͤfungen der 
n A 
Pfarr. !*—— s Unserm 
protel schen Ofar 
General-Konfistorium zur Pflicht gemacht, und 
genehmigen nun, auf den Vortrag desfelben, 
vachfolgende Instruktion als allgemeine Vor- 
schn#st für diese Prüsungen. 
Es sell daher dieselbe im Regierungsblarte 
eingerückt; auch jeder protestantische Studiren- 
de, der ssch den theologischen Wissenschaften 
widmet, gleich beim Anfange seiner Universi= 
täts = S##udien darauf, als auf die Norm, 
wonach er sich bei seiner Vorbereitung zum 
geistlichen Amte zu richten hat, hingewiesen 
werden; und endlich sollen auch sewohl die mit 
der Prüfüng beauftragten Eraminatoren, als 
die Behörden, welchen die Präsentation und 
gutachtliche Berichts-Erstattung bei Besezung 
protestantischer Pfarreien zustehr, sich genau- 
danach achten. 
München den 4. Februar 1809. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befebl 
der General. Sekrerär 
Kobell. 
Instruktion 
über 
die Prüfung der protestantischen Pfarramts- 
Kandidaten und deren Beförderung. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
I. Da es vor der Verleihung geistlicher 
Amtsstellen von der grösten Wichrigkeit ist, 
daß der Staat die gegründete Ueberzeugung 
von der erfoderlichen Tauglichkeit der anzu- 
stellenden Religionslehrer, und von ihrem 
gewissenhaften Eifer, durch Lehre und Wan- 
del Gutes zu stisten, erhalte; so ist eine 
sorgfilrige Prüfung, sowohl der Fähigkeiten 
und Kenntnisse, als der Lehrgeschicklichkeir 
und Aufführung, aller derer vorzunehmen, 
welche sich diesem Amte bestimmt haben. 
II. Diese Prüfung ist eine doppelte. 
Die erste oder Aufnahms-Prüfung 
soll sogleich nach geendigten akademischen 
Seudien, und vor ertheilter Erlaubniß, zu 
predigen und geistliche Amtshandlungen im 
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