185
Königlich= Baterisches
180
Regierungsblat t.
X. Stück. München, Mittwoch den 8. Februar 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Prüfung der protestautischen Pfarramta-
Kandidaten und deren Befdrderung betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern.
Wir haben bereits in Unserm organischen
Eocikte über die Anordnung einer Sektion in
Kirchen-Sachen bei Unserm geheimen Ministe-
rium des Innern, vom 8. September 1808,
die baldige Bearbeitung einer allgemeinen Ver-
ordnung uͤber die theologischen Pruͤfungen der
n A
Pfarr. !*—— s Unserm
protel schen Ofar
General-Konfistorium zur Pflicht gemacht, und
genehmigen nun, auf den Vortrag desfelben,
vachfolgende Instruktion als allgemeine Vor-
schn#st für diese Prüsungen.
Es sell daher dieselbe im Regierungsblarte
eingerückt; auch jeder protestantische Studiren-
de, der ssch den theologischen Wissenschaften
widmet, gleich beim Anfange seiner Universi=
täts = S##udien darauf, als auf die Norm,
wonach er sich bei seiner Vorbereitung zum
geistlichen Amte zu richten hat, hingewiesen
werden; und endlich sollen auch sewohl die mit
der Prüfüng beauftragten Eraminatoren, als
die Behörden, welchen die Präsentation und
gutachtliche Berichts-Erstattung bei Besezung
protestantischer Pfarreien zustehr, sich genau-
danach achten.
München den 4. Februar 1809.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befebl
der General. Sekrerär
Kobell.
Instruktion
über
die Prüfung der protestantischen Pfarramts-
Kandidaten und deren Beförderung.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
I. Da es vor der Verleihung geistlicher
Amtsstellen von der grösten Wichrigkeit ist,
daß der Staat die gegründete Ueberzeugung
von der erfoderlichen Tauglichkeit der anzu-
stellenden Religionslehrer, und von ihrem
gewissenhaften Eifer, durch Lehre und Wan-
del Gutes zu stisten, erhalte; so ist eine
sorgfilrige Prüfung, sowohl der Fähigkeiten
und Kenntnisse, als der Lehrgeschicklichkeir
und Aufführung, aller derer vorzunehmen,
welche sich diesem Amte bestimmt haben.
II. Diese Prüfung ist eine doppelte.
Die erste oder Aufnahms-Prüfung
soll sogleich nach geendigten akademischen
Seudien, und vor ertheilter Erlaubniß, zu
predigen und geistliche Amtshandlungen im
13