Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Namen Anderer verrichten zu duͤrfen, vor- 
ausgehen, und uͤberhaupt die Tauglichkeit zu 
diesen Geschaͤften erforschen. Die zweite 
oder Anstellungs-Pruͤfung soll vor der 
wirklichen Anstellung im Pfarramte Statt fin- 
den, und über die Würdigkeic zur Beklei- 
dung einer geistlichen Amtsstelle entscheiden. 
III. Beide Prüfungen sollen theils in 
der Untersuchung der vorzulegenden Zeugnisse 
des Eraminanden über seine vorschriftmässige 
Bildung zum Lehramte, und über sein mo- 
ralisches Verhalten, theils in schriftlicher 
und mündlicher Erforschung seiner Fähigkei- 
ten, Kenntnisse und Geschicklichkeit bestehen. 
IV. Nach dem Erfolge dieser Prüfungen 
soll über die Qualisikation des Kandidaten 
entschieden, und ihm seine Befähigungs- 
Note, im Verhältnisse zu anderen gleichzeitigen 
Kandidaten, oder zu den übrigen Kompetenten 
um eine erledigte Pfarrstelle, zugetheilt werden. 
V. Nach der Beschaffenheit dieser Befi- 
higungs-Note soll alsdann sowohl die frü- 
here und bessere Anstellung, als die künftige 
weitere Beförderung, nicht blos auf imme- 
diate Pfarrstellen, sondern auch auf Patro-= 
nats-Pfarreien sich richten. 
Zweiter Abschnitt. 
Erste oder Aufnahms-Prufung vor 
der Aufnahme unter die Zahl der 
Marramts-Kandidaten. 
(Examen pro licen’ia concionandi ct Sacrz 2d- 
ministrandi vicario nominc.) 
Errichtung einer Prüfungs-Kom- 
mission. 
a) Die erste Prüfung der protestantischen 
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theologischen Seudirenden, welche sich dem 
christlichen Lehramte gewidmet haben, soll in 
der Naͤhe der Universitaͤt, worauf dieselbe 
ihre theologischen Studien zu vollenden ha- 
ben, Statt finden. 
h) Es wird zu dieser Absicht eine eigene 
Prüfungs-Kommission in Nürnbe rg errich- 
tet, welche unmittelbar unter der Aufsicht des 
General-Konsistoriums steht, und deren ordent- 
liche und ausserordentliche Mitglieder beson- 
ders dazu ernannt werden sollen. 
Das General-Kreis-Kommissariat har 
dieser Prüfungs-Kommisston einen Kreis 
rath beizuordnen, dann einen Sekretär, eis 
nen Kanzlisten, und einen Boten, zu den 
nöthigen Geschäften der Aufsicht bei der 
schriftlichen, und der Protokoll Führung bei 
der mündlichen Prüfung, so wie zur Besor- 
hung der Expedirionen, zu überlassen; auch 
das bensthigte Schreibmaterial in Rechnung 
zu bringen, und das erfoderliche Lokal, wel- 
ches in einem Zimmer zur mündlichen und 
schriftlichen Prüsung, und einem Wartzim- 
mer bestehen sell, anzuweisen. 
d) Die Erpeditionen der Prüfungs-Kom: 
mission werden von sännlichen Mitgliedern 
derselben, von welchen der erste ordenrliche 
Kommittirte die Geschäfte des Vorstandes 
besorgt, umerzeichnet, vom Sekretär kontra= 
signire, und mit einem eigenen Siegel, wel- 
ches das königliche Wappen mit der Un- 
schrift: „königliche Kommission zur 
#theologischen Prüfung= enthäle, be- 
siegelt.
	        
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