Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Wochen vorher durch das Regierungeblatt 
bekannt, damit sich alle jene Kandidaten, 
welche nach ihrer Befähigungs-Note und 
Diensteszeit sich in demselben Jahre zur An- 
stellung im Pfarramte melden zu dürfen glau- 
ben, oder von einem Patron auf eine Me- 
diat-Pfarrei prásentirt zu werden Hoffnung 
haben, in einem dieser Termine zur Prüfung 
Pro ministerio anmelden können; indem künf- 
tig weder zu Immediar noch zu Mediat-Pfar- 
reien andere, als bereits pro ministerio ges 
prüfte Individuen, präsentirt werden sollen. 
Beim Mangel sich zu dieser Prüfung frei- 
willig meldender Kandidaten hat daher das 
General-Konsistorium diejenigen, welche nach 
ihrer Befähigungs-Note und Diensteszeit zu- 
nächst bei Pfarr-Besezungs-Vorschlägen be- 
rücksichtigt werden sollen, ausdrücklich zur 
Anstellungs-Prüfung einzuberufen. Patronen 
aber, denen die Präsentation auf Mediat- 
Pfarreien zustehe, haben die von ihnen aus 
der Zahl inländischer Kandidaten gewählten 
Subsekte, wenn sie noch nicht pro ministe- 
rio geprüft sind, zeitig genug von der auf 
sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen, da- 
mit sie sich noch vor der Präsentation der 
Prüfung pro ministerio unterwerfen, und 
das Attest ihrer Würdigkeit zur Anstellung 
im Pfarramte beibringen. 
K. III. 
Vor der Anstellungs-Prüfung ein- 
zuschickende Notizen und Zeug- 
nisse. 
Jeder sich zur Anstellungs-Prüfung mel- 
dende oder dazu berufene Kandidat hat 
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Wochen vor dem Prüfungs-Termine eine kur- 
ze, in Form eines Lebenslaufes abgefaßte 
Beantwortung der in dem beiliegenden Sche- 
ma A. enthaltenen Fragen an das General- 
Konfistorium einzuschicken; und da die Zeug- 
nisse über sein Verhalten auf der Schule 
und Universität, nebst den Protokollen über 
seine Aufnahms= Prüfung und dem für ihn 
ausgeferrigten Aufnahms Atteste, schon bet 
dem General-Konststorium vorliegen, nur 
noch beglaubigte Zeugnisse über sein Verhal- 
ten in der Expektanz-Zeit von den Rektora- 
ten, unter deren Aufsiche er in einer öffentli- 
chen Sendienschule gestanden, oder von den 
Dekanen, in deren Distrikt er als Vikarius 
sich aufgehalten, und von den Familien, in 
welchen er etwa als Hauslehrer angestellr 
war, seinem Lebenslauf beizulegen. 
S. IV. 
Praktische Aufgaben bei der An- 
stellungs-Prüfung. 
a) Das General-Konsistorium gibt jedem 
zur Prüfung kommenden Kandidaten, späte- 
stens 4 Wochen vor dem zur Prufung be- 
stimmten Termine einen biblischen Tert auf, 
worüber derselbe eine Predigt auszuarbeiten, 
und sie mit der dabei zum Grunde gelegten 
Disposstion 8 Tage vor dem Prüfungs-Ter- 
mine einzuschicken hat. 
b) Ueber die Abfassung, Haltung und 
Zenfur dieser Probe-Predigt, so wie über die 
Drobe -Katechisation und deren Zensür, sind 
die nämlichen Vorschriften zu befolgen, wel- 
cheoben, im zweiten Abschnitte, I. IV. in Be-
	        
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