Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

219 
die merkwürdigsten Ereignisse, und die 
Urfachen und Folgen der wichtigsten Ver- 
anderungen in ibrer inneren und qusseren 
Berfassung anzugeben wisse; besonders 
auch die Entstehung und Auebildung 
des protestantischen tebrbegriffes, und 
die Geschichte der vornehmsten anderen 
Religionsparteien kenne: 
7. daß er Einsicht in die philosopbischen 
Wissenschaften zeige, und überhaupt in 
pbilosophischer Ansicht und Behandlung 
wissenschaftlicher Gegenstände nicht uner- 
sabren sey; 
8. daß er sich mit der theologischen titeratur, 
auch mit der neueren und neuesten be- 
kannt gemacht habe, und die Hilssmit- 
tel kenne, deren Gebrauch zur. ferneren 
Erweiterung seiner Kenntniß dient; 
9. daß er theoretische und praktische Kennt- 
niß der Unterrichts; und Erziehungskunst, 
nach ihren Hauptgrundszen und Metho- 
den, sich in dem Grade erworben habe, 
als sie ihm zur Führung der Schulaussicht, 
und zur praktischen Theilnahme am Schul- 
unterrichte nöthig ist; 
10. daß er die Regeln der Katechisirkunst 
vollständig kenne, ausgebildete Fertigkeit 
im Katechistren beweise, besonders auch 
die Gabe besize, sowohl die gehkrige 
Auswahl dessen zu treffen, was für den 
Religions-Unterricht der Jugend geböre, 
als auch das Nachdenken derselben zu er- 
wecken, ihr sittliches Gefühl anzuregen, 
and ihren Religienssinn zu beleben; 
220 
11. daß er die Vorschriften der Homiletik 
und titurgik kenne, und in seiner Predigt 
Bestimmtheit und logische Ordnung der 
Begriffe, Klarbeit und Faßlichkelt des 
Ausdruckes, stäte Rücksicht auf das prak- 
tische Moment der vorgetragenen Wahr= 
beiten, Würde und Wärme in ihrer 
Darstellung, an den Tag lege; 
12. daß auch sein Anstand auf der Kanzel, 
seine Stimme, Deklamation und Ak- 
tien ungezwungen und Beifallswertb, 
und sein Vortrag vernehmlich genug sey, 
um auch in einer grösseren Kirche übere 
all verstanden zu werden; biezu gebört 
auch, daß er die Predint so aut memo- 
rirt habe, um sie ohne Beihuͤlfe des Cou- 
cepts zu halten; « 
13. daß er von der Pastoral-Wissenschaft, 
den tandesgesezen, dem Kirchenrechte, 
und der Kirchenverfassung und Kirchen- 
ordnung der protestantischen Gesamtge- 
meinde, die zur Pfarramtsführung erfo- 
derlichen Keuntnisse sich erworben babe. 
..) Die Note sehr gut erhält ein Kan- 
didat, der zwar nicht in allen oben genann- 
ten Stücken, aber doch in den meisten und 
wichtigsten derselben, besonders in No. 1, 
2, 3, 5, 7, 9, 10, IT7, 12, 13, auf den 
Beifall der Examinatortn gercchten Anspruch 
machen kann, in den übrigen Stücken nicht 
ohne Kenntniß ist, auch gute Anlagen und 
rraktische Fertigkeiten besizt, dann vortheil- 
basce Zeugnisse seines Fleisses und Wohl- 
rerbaltens, und ein günstiges Urtheil über 
seinen Sinn für Wahrheit, Tugend und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.