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die merkwürdigsten Ereignisse, und die
Urfachen und Folgen der wichtigsten Ver-
anderungen in ibrer inneren und qusseren
Berfassung anzugeben wisse; besonders
auch die Entstehung und Auebildung
des protestantischen tebrbegriffes, und
die Geschichte der vornehmsten anderen
Religionsparteien kenne:
7. daß er Einsicht in die philosopbischen
Wissenschaften zeige, und überhaupt in
pbilosophischer Ansicht und Behandlung
wissenschaftlicher Gegenstände nicht uner-
sabren sey;
8. daß er sich mit der theologischen titeratur,
auch mit der neueren und neuesten be-
kannt gemacht habe, und die Hilssmit-
tel kenne, deren Gebrauch zur. ferneren
Erweiterung seiner Kenntniß dient;
9. daß er theoretische und praktische Kennt-
niß der Unterrichts; und Erziehungskunst,
nach ihren Hauptgrundszen und Metho-
den, sich in dem Grade erworben habe,
als sie ihm zur Führung der Schulaussicht,
und zur praktischen Theilnahme am Schul-
unterrichte nöthig ist;
10. daß er die Regeln der Katechisirkunst
vollständig kenne, ausgebildete Fertigkeit
im Katechistren beweise, besonders auch
die Gabe besize, sowohl die gehkrige
Auswahl dessen zu treffen, was für den
Religions-Unterricht der Jugend geböre,
als auch das Nachdenken derselben zu er-
wecken, ihr sittliches Gefühl anzuregen,
and ihren Religienssinn zu beleben;
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11. daß er die Vorschriften der Homiletik
und titurgik kenne, und in seiner Predigt
Bestimmtheit und logische Ordnung der
Begriffe, Klarbeit und Faßlichkelt des
Ausdruckes, stäte Rücksicht auf das prak-
tische Moment der vorgetragenen Wahr=
beiten, Würde und Wärme in ihrer
Darstellung, an den Tag lege;
12. daß auch sein Anstand auf der Kanzel,
seine Stimme, Deklamation und Ak-
tien ungezwungen und Beifallswertb,
und sein Vortrag vernehmlich genug sey,
um auch in einer grösseren Kirche übere
all verstanden zu werden; biezu gebört
auch, daß er die Predint so aut memo-
rirt habe, um sie ohne Beihuͤlfe des Cou-
cepts zu halten; «
13. daß er von der Pastoral-Wissenschaft,
den tandesgesezen, dem Kirchenrechte,
und der Kirchenverfassung und Kirchen-
ordnung der protestantischen Gesamtge-
meinde, die zur Pfarramtsführung erfo-
derlichen Keuntnisse sich erworben babe.
..) Die Note sehr gut erhält ein Kan-
didat, der zwar nicht in allen oben genann-
ten Stücken, aber doch in den meisten und
wichtigsten derselben, besonders in No. 1,
2, 3, 5, 7, 9, 10, IT7, 12, 13, auf den
Beifall der Examinatortn gercchten Anspruch
machen kann, in den übrigen Stücken nicht
ohne Kenntniß ist, auch gute Anlagen und
rraktische Fertigkeiten besizt, dann vortheil-
basce Zeugnisse seines Fleisses und Wohl-
rerbaltens, und ein günstiges Urtheil über
seinen Sinn für Wahrheit, Tugend und