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General-Kommissariats uͤber die Verhaͤltnisse
der Stelle, und uͤber die Bewerber um dieselbe
eingekommen sind, eine kurze Darstellung
jener Verhaͤltnisse, und eine Charakteristik
saͤmtlicher Kompetenten abzufassen, und
die leztern nach ihrem Lebens- und Dienstes-Alter,
nach dem Ertrage ihrer bisherigen
Amtsstelle, und nach der ihnen zugetheilten
Qualifikations-Note zu bezeichnen; aus denselben
jederzeit den Wuͤrdigsten auszuwaͤhlen
und in Vorschlag zu bringen; dem motivirten
Vorschlage aber auch die eben erwähnte
übersichtliche Darstellung sämtkicher Verhältnisse
und Kompetenten beizufügen.
S. V.
Erste Ansteklung der Pfarramts-Kandidaten.
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a) Die zur Anstellung im Pfarramte ge-Früften
Kandidaten können nur auf Pfarreien
der ersten Klasse Anspruch machen.
b) Auch sollen sie nicht früher, als nachdem
sie etliche Jahre in einer Schusstelle, oder
in einem Vikariate sich zu ihrem Berufe vorbereitet
haben, ihre Anstellung als Pfarrer
erhalten.
c) In der Regel richter sich ihre Anstellung
nach der Ordnung, wie sie unter die
Kandidaten aufgenommen, und bei ihrer Aufnahms-Prüfung
unter den gleichzeitigen Kandidaten
geordnet worden sind, so daß jeder die
eben erledigte, nach dieser Ordnung ihm zugetheilre
Seelle der krsten Klasse anzunehmen
verbunden ist.
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d) Diejenigen Kañdidaten aber, welche
etliche Jahre mit guten Zeugnissen in einer
Studien-Schule Dienste geleistet haben, ruͤ-cken
dadurch den gleichzeitig geprüften Kandidaten
vor, vorausgesezt, daß sie sowohl
in der Aufnahms-, als in der Anstellungs-Prüfung
sich eine der drei ersten Qualifikaeions-Neten
erworben haben.
e) Auch diejenigen Vikarien, welche zwar
nicht im Schulamte gedient, aber bei ihrer
Aufnahms-Prüfung sich die erste Quglifikations-Note,
oder das DPrüdikat
vorzüglich, erworben haben, erhalten dadurch
Anspruch, auf die bessere unter den
eben erledigten Stellen der ersten Klasse gesezt
zu werden, wenn sie jener erlangren ersten
Note sich auch bei der Anstellungs= Prüfung
würdig bewiesen haben.
DWürden zu der Zeit, wenn die Beförderungs-Ordnumg
an die unter 4 und e eben
bezeichneten Kandidaten trifft, etwa nur geringe
Stellen der ersten Klasse erledigt seyn,
so ist es solchen Individuen verstattet, sich
dieselben zu verbitten, und mit Vorbehalt
ihrer Rangordnung die Ersffnung von besseren.
Stellen der ersteu Klasse abzuwartkh.
Kandidaten hingegen, welche bet ihrer
Aufnahms-Prüfung nur die vierte oder
sünfte Note, oder die Prädicate hinlänglich
und nothdürftig erlangt, und
bei ihrer Anstellungs-Prüfung ssch darüber
nicht erhoben haben, so wie diesenigen, welche
zwar bei der Aufnahms Prüfung eine
der drei ersten Noten erlangt, bei der