Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

231

General-Kommissariats  uͤber  die  Verhaͤltnisse
der  Stelle,  und  uͤber  die  Bewerber  um  dieselbe
  eingekommen  sind,  eine  kurze  Darstellung
  jener  Verhaͤltnisse,  und  eine  Charakteristik
  saͤmtlicher  Kompetenten  abzufassen,  und
die  leztern  nach  ihrem  Lebens-  und  Dienstes-Alter,
  nach  dem  Ertrage  ihrer  bisherigen
Amtsstelle,  und  nach  der  ihnen  zugetheilten
Qualifikations-Note  zu  bezeichnen;  aus  denselben
  jederzeit  den  Wuͤrdigsten  auszuwaͤhlen
und  in  Vorschlag  zu  bringen;  dem  motivirten
  Vorschlage  aber  auch  die  eben  erwähnte
übersichtliche  Darstellung  sämtkicher  Verhältnisse
  und  Kompetenten  beizufügen.

S.  V.
Erste  Ansteklung  der  Pfarramts-Kandidaten.
  "6

a)  Die  zur  Anstellung  im  Pfarramte  ge-Früften
  Kandidaten  können  nur  auf  Pfarreien
der  ersten  Klasse  Anspruch  machen.

b)  Auch  sollen  sie  nicht  früher,  als  nachdem
  sie  etliche  Jahre  in  einer  Schusstelle,  oder
in  einem  Vikariate  sich  zu  ihrem  Berufe  vorbereitet
  haben,  ihre  Anstellung  als  Pfarrer
erhalten.

c)  In  der  Regel  richter  sich  ihre  Anstellung
  nach  der  Ordnung,  wie  sie  unter  die
Kandidaten  aufgenommen,  und  bei  ihrer  Aufnahms-Prüfung
  unter  den  gleichzeitigen  Kandidaten
  geordnet  worden  sind,  so  daß  jeder  die
eben  erledigte,  nach  dieser  Ordnung  ihm  zugetheilre
  Seelle  der  krsten  Klasse  anzunehmen
verbunden  ist.

 

232

d)  Diejenigen  Kañdidaten  aber,  welche
etliche  Jahre  mit  guten  Zeugnissen  in  einer
Studien-Schule  Dienste  geleistet  haben,  ruͤ-cken
  dadurch  den  gleichzeitig  geprüften  Kandidaten
  vor,  vorausgesezt,  daß  sie  sowohl
in  der  Aufnahms-,  als  in  der  Anstellungs-Prüfung
  sich  eine  der  drei  ersten  Qualifikaeions-Neten
  erworben  haben.

e)  Auch  diejenigen  Vikarien,  welche  zwar
nicht  im  Schulamte  gedient,  aber  bei  ihrer
Aufnahms-Prüfung  sich  die  erste  Quglifikations-Note,
  oder  das  DPrüdikat
vorzüglich,  erworben  haben,  erhalten  dadurch
  Anspruch,  auf  die  bessere  unter  den
eben  erledigten  Stellen  der  ersten  Klasse  gesezt
  zu  werden,  wenn  sie  jener  erlangren  ersten
Note  sich  auch  bei  der  Anstellungs=  Prüfung
würdig  bewiesen  haben.

DWürden  zu  der  Zeit,  wenn  die  Beförderungs-Ordnumg
  an  die  unter  4  und  e  eben
bezeichneten  Kandidaten  trifft,  etwa  nur  geringe
  Stellen  der  ersten  Klasse  erledigt  seyn,
so  ist  es  solchen  Individuen  verstattet,  sich
dieselben  zu  verbitten,  und  mit  Vorbehalt
ihrer  Rangordnung  die  Ersffnung  von  besseren.
Stellen  der  ersteu  Klasse  abzuwartkh.

Kandidaten  hingegen,  welche  bet  ihrer
Aufnahms-Prüfung  nur  die  vierte  oder
sünfte  Note,  oder  die  Prädicate  hinlänglich
  und  nothdürftig  erlangt,  und
bei  ihrer  Anstellungs-Prüfung  ssch  darüber
nicht  erhoben  haben,  so  wie  diesenigen,  welche
  zwar  bei  der  Aufnahms  Prüfung  eine
der  drei  ersten  Noten  erlangt,  bei  der