Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Vacaturen  im  ganzen  Umfange  des  Koͤnigreiches

  Baiern  verstattet.  Um  jedoch  hierin

die  gerechte  Ruͤcksicht  auf  Amtsalter  und

Verdienst  eintreten  zu  lassen,  wird  daruͤber

Folgendes  verordnet:

a)  Unter  sechs  Jahren  nach  geschehener  Anstellung
  darf  sich  kein  Geistlicher  um  eine
Seelle  einer  hoͤheren  Klasse,  aber  wohl  um
eine  bessere  Stelle  derselben  Klasse,  in  welcher
  er  bereits  stehet,  bewerben;

)  kein  Geistlicher  soll  sich  bei  Befäörderungs-Gesuchen
  um  eine  andere  Stelle,
als  um  solche  der  nächsten  höheren  Klasse
bewerben,  indem  das  Ueberspringen  einer
ganzen  Klasse  von  Pfarrstellen  ausser  dem
Falle,  wenn  ein  Geistlicher  die  doppelte
Erpectanzzeit  auf  seiner  Sctelle  geblieben
ist,  nicht  gestattet  wird;

Obei  den  Bewerbungen  um  die  besseren
Stellen  der  ersten  Klasse  sollen  bereits  im
Amte  stehende  Geistliche  von  guter  Qualifccation
  jederzeit  den  noch  im  Vorbereitungsstande
  sich  befindenden  Kandidaten
vorgehen;

d)  bei  der  Beförderung  zu  Stellen  einer
höheren  Klasse  entscheidet  unter  den  Kompetenten
  nur  die  ihnen  zukommende  höhere
oder  geringere  Qualisications-Note.  Nur
bei  gleichen  Noten  gibt  das  höhere  Amts-Alter,
  und  Falls  auch  dieses  gleich  ist,  das
höhere  Lebens-Alter  den  Ausschlag;

he)  seder  um  Beförderung  zu  einer  besseren
Stelle  bietende  Geistliche  hat  entweder  bestimmt
  eine  von  den  eben  erledigten  Stellen,
  auf  welche  er  versezt  zu  werden  wün- 



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schet,  und  worauf  er  nach  den  aufgestellten
  Normen  Anspruch  zu  machen  hat,  zu
nennen,  oder  wenigstens  mit  Angabe  der
Gruͤnde,  welche  sein  Gesuch  unterstuͤzen,
zu  erkldren,  deß  es  ihm  gleich  gelte,  in
welche  Stelle  von  besserem  Ertrage  er  versezt
  werde,  um  nicht  unnüze  Reclamationen
  gegen  bereits  beschlossene  Pfarr-Verleihungen
  zu  veranlassen;

f)  alle  Beförderungs-Gesuche  sind  an  die
General-Kommissariate  des  Kreises,  in
welchem  der  Kompetent  angestellt  ist,  zu
richten,  und  durch  diese  an  die  kirchliche
Section  des  geheimen  Ministeriums  des  Innern
  mit  Bericht  einzusenden;  auch  mie
den  Zeugnissen  des  Kreis-Decans  über
den  Kompetenten,  und  mit  anderen  erfoderlichen
  Bemerkungen  über  das  Verhdäleniß
  der  erledigten  Stelle,  und  über  die
Gesuche  der  Kompetenten  zu  begleiten.

F.  VII.

Nöthige  Ausnahmen  bei  Pfarrbesezungen
  durch  das  General-Konsistorium.


Ausnahmen  von  den  obigen  Pfarrbesezungs=
  Grundsäzen  finden  nur  Statt:

a)  in  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse
der  erledigten  Stellen,  wenn  diese  entweder
in  Städten,  oder  an  sehr  grossen  Kirchen,
oder  bei  sehr  ausgedehnten  und  mit  Filialen
  verbundenen  Gemeinden  sich  befinden,
  folglich  ein  Subsect  von  besonderen
Kenntnissen  und  Sitten,  von  mehr  Gesundheit
  und  Kraft,  oder  von  stärkerer
Brust  und  Stimme  erfodern: