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d) in Ruͤcksicht solcher Pfarrstellen, womit
ein Decanat, oder eine Schul-Inspection,
oder ein Schullehrer und Schullehrerbil-
dungs Geschäfte verkumden ist, bei wel-
chem daher auf die zu diesen Geschäften
erfoderlichen besonderen Eigenschaften der
verzüglichste Bedacht genommen werden
soll.
g. VIII.
Unterstüzung solcher Geistlichen,
welche Alters oder Körpersschwäche
wegen nicht mehr zu einer sonst
verdienten Beförderung auf eine
bessere Stelle geeignect find.
aà)Hochbejahrte, oder durch Krankheie
dienstesunfähige Geistliche haben auf Unter-
Küzung Anspruch.
b) Diese kann ihnen eneweder burch Re-
Knarion und Pensionirung, oder durch Ge-
hales-Zulage zur Haltung eines Pfarr-Vi-
kars zu Theil werden.
0) Resignationen, welche ihrer Ratur nach
fermillig seyn müssen, können nur ganz un-
bedingt geschehen, und dem resignirenden
Perrer kann nur aus dem Ertrage der von
ihm bekleideren Amtsstelle eine lebenslängliche
Pension ertheilt werden, welche in der Regel
den dritten Theil des reinen Einkommens der
tesignirten Stelle berragen soll; doch mir der
Beschränkung, daß der übrig bleibende Er-
trag für den Nachfolger im Anme nie unter
vierhundert Gulden herabfallen, die Pension
aber nie uͤber fuͤnfhundert Gulden steigen
sol. Die Regulirung der Pension geschieht
—.n. —
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von dem Ministerium des Innern und dessen
kirchlicher Section, unter Vorbehalt königli-
cher allerhöchster Genehmigung. Nach dem
Tode des Resignirre gehr auch dessen Hen-
sion auf die Stelle, welche er bekleider har-
te, wieder unverkürzt über.
d) Zulage zur Haltung eines Vicars wird
nur bei Stellen der ersten und zweiten Klasse
verwilligt, und findet nur bei erwiesenem Be-
dürfulsse, wegen hohen Alters oder dauernden
Krankheitszustandes elnen bleibenden Gehilfen
anzunehmen, start. .
e) Eine solche Zulage soll niemals die
Summe von zweihundert Gulden uͤbersteigen,
und ist uͤberhaupt nur als eine Beihilfe zu
den durch Haltung eines unentbehrlichen Vi-
Ers verursachten Kosten anzusehen.
t) Es soll zur Gewährung dieser Unter-
stüzung für hilfsbedürftige Geistliche ein eige-
ner Fond gebilder und lediglich diesem
Zwecke gewidmet werden.
g) Geistliche, die als schwach oder
untüchtig sich beweisen, sollen nicht be-
fördert oder unterstüzt, sondern sobald als
moͤglich ist, vom Pfarramte entfernt wer-
den.
. N.
Grundséze für die Besezung der
Medtat-Pfarrstellen.
a) Jeder Patron ist gehalten, ein Sub-
ject aus der Zahl der inländischen, bercirs
zur Anstellung geprüften Kandidaten, oder
einen schon im Amtse stehenden inländischen
Geistlichen zu wählen.
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