Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

33 Koͤniglich-Baierisches 
34. 
Regicrungsblatt. 
  
II. Stück. München, Samstag den 7. Jaͤnner 1809. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Brief= Porto-Freiheit betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wir Uns entschlossen haben, die Re- 
gie sännlicher Pesten in Unsern Staaten zu 
übernehmen, und diese zentralisirte Staats- 
Aunstalt nach gleichen Grundsäzen zu verwal- 
ten, so können diesenigen Bestimmungen, 
wilche Wir über die Brief= Porto-Freiheit 
unterm r2. Dezember 1806 und 31. Dezem- 
ber 1807 ertheilt haben, bei den verändert 
eingetretenen Post-Verhälenissen nicht mehr 
bestehen. 
Wir sinden Uns bewogen, obige Norma= 
rioe andurch auf uheben, und deshalb zu ver- 
ourdnen, wie folgt: 
Won der Entrichtung des Brief-Porto sind, 
ausser Uns und den sämtlichen Gliedern Un- 
sers königlichen Hauses, folgende Personen, 
und auf nachstehende Art befteit, und zwar 
unbeschraͤukt: 
1) Unsere wirklichen geheimen Staats- und 
Konferenz Minister, und Unser Minister- 
Staats--Sekretaͤr im Kriegswesen. 
Diese Beief-Porto-Freiheit ist dergestalt 
uneingescheänkt, daß nicht allein alle aus dem 
  
Umfange Unsers Reiches an dieselben einlan- 
genden Briefe ohne Erhebung eines Portos an- 
genommen werden können, und an dieselben 
abgegeben werden sollen, sondern, daß auch jene 
Schreiben, welche sie an nicht befreite Per- 
sonen in dem Umfange Unsers Reiches absen- 
den, von densslben durch eigenhändige Auf- 
zeichnung des Franco, oder den von ihnen zu 
diesem Ende gebrauchten Stempel frei gemacht 
werden können; 
2) keinem Unserer übrigen Staats-Diener, 
als solchem., kommt künftig weder eine unbe- 
schränkte, noch eine beschränkee Brief-Porto“ 
Freiheit für seine Peivat= Korrespondenz zu; 
3) Wir wollen jedoch allen jenen Unsern 
Staals-Dienern und den übrigen Indiot- 
duen, welche die Brief-Porto-Freiheit vor 
dem 1. Okt. I. J., in Gemäßheit ihrer vorigen 
Anstellung, oder Unserer ausdrücklichen Be- 
willigung, genossen haben, eine beschränkte 
Brief= Porto-Freiheit noch ferner aus ké8 
niglicher Gnade gestatten. 
In Gemüßheit dessen sollen alle aus dein. 
Umfange Unsers Reiches, oder aus fremdem 
Staaten ohne Porto-Auslagen arn solche ein- 
kungende Briese denselben ohne Erhebuns 
eines Post- Porto abgegeben werden.