Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Unsers Reiches, in welchen die Geistlichkeit 
nicht ohnehin schon nach dem gemeinen Land- 
steuerfuße belegt war, sondern das momen- 
tane Steuer-Provisorium angewendet werden 
mußte. 
Von den Kiechen und Stiftungen ist, bis 
Wir wegen der Decimartion derselben das 
Weitere erlassen werden, einstweil die Ru- 
sticel- und Domtnical-Steuer sowohl für 
das verslossene, als für das heurige Erats- 
jahr unverzüglich zu erholen. 
München den 10. Februar 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhochsten Befebl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(Die Beitreibung der Jollpatentgelder betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gaden König von Baiern. 
Um der Anhäufung von Rückstinden 
vorzubengen, welche durch die vorkommen= 
den Reklamationen der Zollparenrspflichrigen 
über ihre Klassisikation entstel en, und zum 
Nachcheile der dring'ndsten Staatsbeduͤrf- 
misse die Staarskasse an dem Bezuge dieser 
schon längst verfallenen Gllder hindern, er- 
theilen Wir allen mir der Einkassicung der 
Zollpatent-Berräge beauftragten Behörden 
die Weisung, ohne die geringste Rücksicht 
auf Einwendungen und Beschwerden, wie 
ße Namen haben mäêögen, die gesezlichen Ge- 
bühren für die ausgefertigten Zollpatente in- 
nerhalb dem vorgeschriebenen Termine zu erhe- 
len, und nach Ablauf desselben alle Ausstaän- 
de ohne weitere Rückfrage exekutiv einzutreiben. 
  
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Die Reklamationen und Beschwerden sol- 
len demnächst besonders untersucht, und wenn 
sie sich gegründet finden, soll das zu viel Ber 
zahlte an dem zu entrichtenden nächsten Zoll- 
patent-Betrage in Abzug gebracht werden. 
Muͤnchen den 10. Februar 1809. 
MNax Joseph. 
Freiherr von Hompecsch. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekret##r 
G. Geiger. 
Bekanntmachungen. 
(Die Konkursprüfungen zur Besezung der Pfar- 
reien und geistlichen Benesizien betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koönig von Baiern. 
Auf den Bericht Unsers General-Kom- 
missariais des Isar-Kreises, vom 28. De- 
zember v. J., den Pfarr-Konkurs für 1800 
betreffend, beschliessen Wir, wie folgt: 
Auf die Anfrage: ob sich die Konkurs= 
Kandidaten bei jenem General-Kreis-Kom- 
mussariate zur Prüfung zu stellen haben, in 
dessen Bezirke ihr Geburts-Ort „— oder beije- 
nem, in dessen Bezirke ihr Aufenthalts= Ort 
und ihre Seelsorge= Station entlegen ist? 
Daß, nach der Analogie Unserer Ver- 
ordnung vom 12. November 1808 (Ne- 
gierungsblatt St. LXVIII. S. 2711) 8. 
l, die Kaudidaten des bevorstehenden Kon- 
kurses sich bei denjenigen Konkurs-Stationen 
zur Prüfung zu stellen haben, welchen die 
Kreise ihrer Seelsorge Orte zugewiesen sind, und 
daß auf den Geburts- Ort weder bei der Prü- 
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