309
Unsers Reiches, in welchen die Geistlichkeit
nicht ohnehin schon nach dem gemeinen Land-
steuerfuße belegt war, sondern das momen-
tane Steuer-Provisorium angewendet werden
mußte.
Von den Kiechen und Stiftungen ist, bis
Wir wegen der Decimartion derselben das
Weitere erlassen werden, einstweil die Ru-
sticel- und Domtnical-Steuer sowohl für
das verslossene, als für das heurige Erats-
jahr unverzüglich zu erholen.
München den 10. Februar 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhochsten Befebl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Beitreibung der Jollpatentgelder betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gaden König von Baiern.
Um der Anhäufung von Rückstinden
vorzubengen, welche durch die vorkommen=
den Reklamationen der Zollparenrspflichrigen
über ihre Klassisikation entstel en, und zum
Nachcheile der dring'ndsten Staatsbeduͤrf-
misse die Staarskasse an dem Bezuge dieser
schon längst verfallenen Gllder hindern, er-
theilen Wir allen mir der Einkassicung der
Zollpatent-Berräge beauftragten Behörden
die Weisung, ohne die geringste Rücksicht
auf Einwendungen und Beschwerden, wie
ße Namen haben mäêögen, die gesezlichen Ge-
bühren für die ausgefertigten Zollpatente in-
nerhalb dem vorgeschriebenen Termine zu erhe-
len, und nach Ablauf desselben alle Ausstaän-
de ohne weitere Rückfrage exekutiv einzutreiben.
310
Die Reklamationen und Beschwerden sol-
len demnächst besonders untersucht, und wenn
sie sich gegründet finden, soll das zu viel Ber
zahlte an dem zu entrichtenden nächsten Zoll-
patent-Betrage in Abzug gebracht werden.
Muͤnchen den 10. Februar 1809.
MNax Joseph.
Freiherr von Hompecsch.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekret##r
G. Geiger.
Bekanntmachungen.
(Die Konkursprüfungen zur Besezung der Pfar-
reien und geistlichen Benesizien betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koönig von Baiern.
Auf den Bericht Unsers General-Kom-
missariais des Isar-Kreises, vom 28. De-
zember v. J., den Pfarr-Konkurs für 1800
betreffend, beschliessen Wir, wie folgt:
Auf die Anfrage: ob sich die Konkurs=
Kandidaten bei jenem General-Kreis-Kom-
mussariate zur Prüfung zu stellen haben, in
dessen Bezirke ihr Geburts-Ort „— oder beije-
nem, in dessen Bezirke ihr Aufenthalts= Ort
und ihre Seelsorge= Station entlegen ist?
Daß, nach der Analogie Unserer Ver-
ordnung vom 12. November 1808 (Ne-
gierungsblatt St. LXVIII. S. 2711) 8.
l, die Kaudidaten des bevorstehenden Kon-
kurses sich bei denjenigen Konkurs-Stationen
zur Prüfung zu stellen haben, welchen die
Kreise ihrer Seelsorge Orte zugewiesen sind, und
daß auf den Geburts- Ort weder bei der Prü-
àl 2